Neben dem an alle Haushalte verteilten Abfuhrkalender in Papierform steht auch eine Internetversion unter www.lkgi.de zur Verfügung.
Der Vorteil des digitalen Abfuhrkalenders ist:
Den Erzeugern von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen gestattet die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BeseitigungsVO) vom 17. März 1975 (GVBL 1 S. 48) eine Beseitigung dieser Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.
Grundsätzlich dürfen die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallenden pflanzlichen Abfälle im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren unter Vermeidung von Geruchsbelästigung beseitigt werden.
Der pflanzliche Abfall kann aber auch soweit er nicht durch Verrotten beseitigt werden kann - außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - auf dem Grundstück, auf dem er anfällt, verbrannt werden.
Für das Verbrennen der Abfälle sieht die BeseitigungsVO Sorgfalts- und Anzeigepflichten vor:
So ist das Feuer unter ständiger Kontrolle zu halten und darf nur unter Beachtung von Mindestabständen (100 m Entfernung zu Gebäuden, Wäldern und Autobahnen, 5 m zur Grundstücksgrenze) abgebrannt werden.
Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde - also den Bürgermeistern oder Oberbürgermeistern als Ordnungsbehörde - mindestens zwei Tage vor Beginn anzuzeigen. Auskünfte dazu erteilen die Gemeindevorstände oder Magistrate der Gemeinden.
Auch außerhalb der Grundstücke, auf denen der pflanzliche Abfall anfällt, dürfen Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen und solche verbrannt werden, die u.a. bei Unterhaltungsarbeiten für Verkehrswege oder bei Flurbereinigungsmaßnahmen anfallen. Es gelten die gleichen Sorgfalts- und Anzeigepflichten.
Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen oder weiter gehende Anforderungen an die Durchführung der Beseitigungshandlung stellen. Zuwiderhandlungen gegen die BeseitigungsVO können von den zuständigen Abfallbehörden (Regierungspräsidien) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden
Hinweis:
Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen
sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht
beeinträchtigt wird.
Gelbe Säcke in haushaltsüblichen Mengen erhalten Sie kostenlos bei der Gemeindeverwaltung an der Information. Beachten Sie bitte, dass die gelben Säcke ausschließlich mit Verpackungen mit dem grünen Punkt befüllt werden dürfen; für andere Abfälle sind die Säcke in der Regel nicht reißfest genug. Besorgen Sie sich hierfür Abfallsäcke.
Sie rufen die Service-Nummer 0180-11 22 333 (Ortstarif) an Sie zählen alle Teile auf, die Sie entsorgen wollen. Sie erhalten einen Abfuhrtermin und werden beraten.
Es werden 6 mögliche Abfuhrtermine im Jahr angeboten, von denen Sie zwei im Jahr in Anspruch nehmen können. Extrakosten fallen für Sie keine an.
Beachten Sie bitte, dass die Sammlung nur für haushaltsübliche Mengen gilt. Fällt mehr an, z. B. wegen Entrümpelung oder Haushaltsauflösung, können Sie die Teile an der Müllumladestation in Gießen, Lahnstraße 220 gegen Gebühr abgeben. Oder Sie beauftragen eine Containerfirma mit der Abholung.
Wer bei der Sperrmüllanmeldung Teile vergessen hatte anzumelden, sollte sich sofort bei der Service-Nummer melden. Wenn möglich, werden die Teile noch mitgenommen.
Melden Sie das über die Service-Nummer.
Kleine Elektrogeräte (bis etwa Toastergröße) können Sie bei der Fa. ZAUG Recycling GmbH, Fischbach 5, Großen-Buseck, (Tel.: 06408 9070-0) kostenfrei abgeben. Größere Geräte müssen ab 1.1.2007 über die Sperrmüll-Service-Nr. 0180-11 22 333 angemeldet werden. Die Elektrogeräte werden dann zum gleichen Termin wie Sperrmüll abgeholt, d. h. sie müssen ab 6.00 Uhr bereitstehen.
Jeder kann jederzeit Sperrmüllgegenstände am Abfallwirtschaftszentrum/Müllumladestation in Gießen, Lahnstraße 220 gegen Gebühr (beispielsweise 100 kg Restmüll kosten 29,90 Euro) abgeben. Öffnungszeiten: montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 14.30 Uhr, samstags 9 bis 12 Uhr, Mittagspause von 12.15 bis 13.00 Uhr.