Weitere Informationen zur aktuellen Meldung finden Sie unter Aktuelles

https://www.buseck.de/Nachrichten


Straßensperrungen:

24.05. - 23.06.2023 Vollsperrung: Zeilstraße, GroßenBuseck, zwischen Opferpforte und Wilhelmstraße.

06.06. - 19.06.2023 Vollsperrung: Schloßstraße zwischen Ernst-Ludwig-Straße und Schloßstraße

Weitere Information zur Straßensperrung finden Sie unter Aktuelles


Anschrift der Verwaltung 

Gemeinde Buseck
Ernst-Ludwig-Straße 15
35418 Buseck

Telefon: 06408 911-0
Telefax: 06408 911-119
E-Mail: info@buseck.de

Servicezeiten der Verwaltung

Die Verwaltung ist zu den Servicezeiten erreichbar. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, möchten wir Sie bitten, telefonisch (für das Einwohnermeldeamt auch online - siehe Link unten) Termine zu vereinbaren.

Montag, Mittwoch, Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:
14:00 bis 16:00 Uhr

Donnerstag:
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Online Termin mit dem Einwohnermeldeamt vereinbaren.

Standesamt

Trauen Sie sich? Wenn Sie sich trauen - wir trauen Sie gerne in der Kapelle im "Busecker Schloss". Besuchen Sie https://www.traumhochzeit-buseck.de für weitere Informationen.

Abfallbeseitigung

Abfuhrkalender

Neben dem an alle Haushalte verteilten Abfuhrkalender in Papierform steht auch eine Internetversion unter www.lkgi.de zur Verfügung.

Die Vorteile des digitalen Abfuhrkalenders sind:

Zum Abfuhrkalender

Hinweise zum Verrotten und Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Den Erzeugern von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen gestattet die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BeseitigungsVO) vom 17. März 1975 (GVBL 1 S. 48) eine Beseitigung dieser Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.

Grundsätzlich dürfen die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke anfallenden pflanzlichen Abfälle im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren unter Vermeidung von Geruchsbelästigung beseitigt werden.

Der pflanzliche Abfall kann aber auch soweit er nicht durch Verrotten beseitigt werden kann - außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - auf dem Grundstück, auf dem er anfällt, verbrannt werden.

Für das Verbrennen der Abfälle sieht die BeseitigungsVO Sorgfalts- und Anzeigepflichten vor:

So ist das Feuer unter ständiger Kontrolle zu halten und darf nur unter Beachtung von Mindestabständen (100 m Entfernung zu Gebäuden, Wäldern und Autobahnen, 5 m zur Grundstücksgrenze) abgebrannt werden.

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde - also den Bürgermeistern oder Oberbürgermeistern als Ordnungsbehörde - mindestens zwei Tage vor Beginn anzuzeigen. Auskünfte dazu erteilen die Gemeindevorstände oder Magistrate der Städte.

Auch außerhalb der Grundstücke, auf denen der pflanzliche Abfall anfällt, dürfen Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen und solche verbrannt werden, die u.a. bei Unterhaltungsarbeiten für Verkehrswege oder bei Flurbereinigungsmaßnahmen anfallen. Es gelten die gleichen Sorgfalts- und Anzeigepflichten.

Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen oder weiter gehende Anforderungen an die Durchführung der Beseitigungshandlung stellen. Zuwiderhandlungen gegen die BeseitigungsVO können von den zuständigen Abfallbehörden (Regierungspräsidien) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden

Hinweis:
Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.

Sperrmüll auf Anmeldung - wie geht das?

Sie rufen die Service-Nummer 0641 26559-888 an. Sie zählen alle Teile auf, die Sie entsorgen wollen. Sie erhalten einen Abfuhrtermin und werden beraten.

Wie oft im Jahr kann ich eine Abfuhr bestellen?
Es werden 6 mögliche Abfuhrtermine im Jahr angeboten, von denen Sie zwei im Jahr in Anspruch nehmen können. Extrakosten fallen für Sie keine an.

Beachten Sie bitte, dass die Sammlung nur für haushaltsübliche Mengen gilt. Fällt mehr an, z. B. wegen Entrümpelung oder Haushaltsauflösung, können Sie die Teile an der Müllumladestation in Gießen, Lahnstraße 220 gegen Gebühr abgeben. Oder Sie beauftragen eine Containerfirma mit der Abholung.

Was mache ich, wenn ich einige Sperrmüllteile bei meiner Anmeldung vergessen habe und sie noch anmelden will?
Wer bei der Sperrmüllanmeldung Teile vergessen hatte anzumelden, sollte sich sofort bei der Service-Nummer melden. Wenn möglich, werden die Teile noch mitgenommen.

Was mache ich, wenn fremde Personen zu meinem angemeldeten Sperrmüll etwas dazustellen?
Melden Sie das über die Service-Nummer.

Wie und wo melde ich Elektrogeräte zur Abfuhr an?
Größere Geräte müssen ab 1.1.2007 über die Sperrmüll-Service-Nr. 0641 26559-888 angemeldet werden. Die Elektrogeräte werden dann zum gleichen Termin wie Sperrmüll abgeholt, d. h. sie müssen ab 6.00 Uhr bereit stehen.

Was kann ich tun, wenn der angebotene Abfuhrtermin für mich zu spät liegt, z. B. wegen Umzug?
Jeder kann jederzeit Sperrmüllgegenstände am Abfallwirtschaftszentrum/Müllumladestation in Gießen, Lahnstraße 220 gegen Gebühr (beispielsweise 100 kg Restmüll kosten 29,90 Euro) abgeben. Öffnungszeiten: montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 14.30 Uhr, samstags 9 bis 12 Uhr, Mittagspause von 12.15 bis 13.00 Uhr.