Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geben wir folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
siehe angehängtes Dokument
Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Öffentliche Bekanntmachung