Öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Hebesätze deer Grundsteuer A auf 380 vom Hundert und der Grundsteuer B auf 380 vom Hundert festgesetzt. Diese Steuersätze gelten auch für das Jahr 2021. Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I 1973, 965) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2919 (BGBl. I S. 1794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2021 wird mit den in dem zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. Augustund 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 01.07.2021 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze in der Zwischenzeit geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlange (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde Buseck angefochten werden.

Buseck, 04.01.2021
gez. Haas
Bürgermeister

Nachricht erstellt am: 4. Januar 2021