Stromspeicherförderung der Gemeinde Buseck

Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretungvom 10.12.2020 haben Busecker Einwohner der auch Gewerbetreibende die Möglichkeit, eine Förderung für Stromspeicher bei der Gemeinde zu beantragen. Mit solch einem Stromspeicher kann selbst erzeugter Strom zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden.

Pro kWh erhalten Sie 50,00 € bis zu einer Fördergrenze von 10 kWh bzw. 500,00 €. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum und die Auszahlung der Fördermittel, wenn ein Nachweis der Netzanmeldung (Eintragung in das Marktstammdatenregister) vorliegt. Die Förderung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

So können Sie die Förderung für Ihren Stromspeicher beantragen:

  1. Sie stellen einen formlosen Antrag an den Fachdienst Umwelt und Energie (umwelt@buseck.de) vor Ausführung der Maßnahme.
  2. Im Antrag müssen folgende Daten enthalten sein:
    1. Adresse des Standortes des Stromspeichers
    2. Kostenvoranschlag/Angebot Ihres Stromspeichers
    3. Speicherkapazität des Stromspeichers
  3. Nach Eingangsbestätigung und Prüfung des Antrages erhalten Sie eine Rückmeldung des FD Umwelt und Energie und werden im Falle einer Förderbewilligung aufgefordert, nach der Ausführung die Eintragung ins Marktstammdatengister nachzuweisen.
  4. Nach Eingang des Nachweises zur Eintragung ins Marktstammdatenregister wird die Auszahlung der Fördermittel veranlasst.

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachdienst Umwelt und Energie gerne zur Verfügung: 06408/911-205 oder -208 oder umwelt@buseck.de

Voraussetzungen für die Förderung eines Stromspeichers (Auszug aus dem Beschluss der Gemeindevertretung am 10.12.2020)

  1. Der Förderzeitraum beschränkt sich auf realisierte Speicheranlagen im Kalenderjahr 2021.
  2. Antragsteller dürfen nur Einwohner und Gewerbetreibende der Gemeinde Buseck sein.
  3. Gefördert werden nur neue Speicher.
  4. Die Förderhöhe beträgt 50 € pro kWh Speicherkapazität.
  5. Die Fördergrenze beträgt max. 10 kWh Speicherkapazität, bzw. 500 €
  6. Eine Förderung aus anderen Förderprogrammen ist unschädlich.
  7. Die formlose Beantragung muss vor der Ausführung erfolgen.
  8. Die Gültigkeit der Zusage beträgt genau 1 Jahr ab Zusagedatum. Stichtag ist das Inbetriebenahmedatum der Netzanmeldung beim Marktstammdatenregister (MaStR).
  9. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Bestätigung des Eintrags durch das MaStR.