Öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 380 vom Hundert und der Grundsteuer B auf 380 vom Hundert festgesetzt. Die Steuersätze gelten auch für das Jahr 2022. Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshab durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2022 wird mit den in dem zuletzt erteilten Grundstücksabgabenscheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februrar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01.07.2022 fällig. Sollten die Grundsteuerhebeseätze in der Zwischenzeit geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wi wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde Buseck angefochten werden.

gez. Ranft
Bürgermeister

Infoschreiben zur Grundsteuerreform 2022