Informationen der Straßenverkehrsbehörde Buseck: Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich)

Zeichen 325.1 kennzeichnet den Anfang eines verkehrsberuhigten Bereichs und Zeichen 325.2 kennzeichnet das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs.
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger werden gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen in verkehrsberuhigten Bereichen ist, dass sich gerade die Anlieger über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, obwohl die Maßnahme zur Steigerung der Wohnqualität und der Sicherheit der Anwohner dient. Die subjektive Wahrnehmung von Rechten durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer kann zu Konflikten mit anderen führen.
Die häufigsten Konflikte entstehen dabei um:
- Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen ist außerhalb der gekennzeichneten Bereiche verboten.
- Es darf in diesem Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, um "schwachen" Verkehrsteilnehmern die gefahrlose Nutzung zu ermöglichen.
- Beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs muss der Fahrzeugführer §10 StVO beachten und ist somit wartepflichtig gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Dies wird häufig vergessen und ist einigen Fahrern unbekannt. Viele Ausfahrendef, aber auch Fahrer außerhalb dieses Bereichs kennen jedoch die Rechts-vor-Links-Regelung und wenden sie dort fälschlicherweise an. Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen sind nicht vorgesehen, da der Bereich in dem Sinn keine Straße ist, was baulich auch erkennbar sein soll.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen durch das Zeichen 325 gegebene Anordnung nicht befolgt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten sind mit einer Geldbuße bedrohte Handlungen oder Unterlassungen, die in rechtswidriger und vorwerfbarer Weise gesetzliche Tatbestände erfüllen.
Es wird um Beachtung gebeten mit dem Hinweis, dass in Zukunft in diesen Bereichen verstärkt Kontrollen stattfinden.
gez. Ranft
Bürgermeister
Straßenverkehrsbehörde