Unbefugtes Ablegen von Grabschmuck

Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut darauf hin, dass das Ablegen von Blumengebinden, Gestecken und anderem Grabschmuck (Gedenkfiguren, Engelsfiguren etc.) sowie das Pflanzen von Blumenstücken auf den Gräbern an den speziell ausgewiesenen Bäumen sowie dem anonymen Urnengrabfeld ausdrücklich satzungsgemäß nicht gestattet ist. Gleiches gilt auch für bereits abgeräumte Grabstätten. Mit dem Kauf einer Urnengrabstätte am Baum oder eines Rasengrabes haben die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten bewusst auf die Grabpflege verzichtet. Dies beinhaltet somit auch den Verzicht auf das Ablegen von Blumen und anderem Grabschmuck. Das Ablegen von einzelnen (natürlichen) Blumen direkt auf der Grabstelle, am Baum oder des Gedenksteins im anonymen Feld ist hiervon ausgenommen.

Kulanter Weise duldet die Gemeinde ab November wegen der Trauertage bis zum Beginn der Mähperiode das Ablegen von Grabschmuck an Baum- und Rasengräbern und verzichtet auf die sofortige Beseitigung.

Die unrechtmäßige Ablage des Grabschmucks hat jedoch so ungeahnte Ausmaße angenommen, dass sie nicht mehr toleriert werden kann.

Mit Beginn der Pflegeperiode wird daher ab sofort unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck konsequent beseitigt. Ein Anspruch auf die Gegenstände besteht dann nicht mehr.

Selbstverständlich respektieren wir Geburts- und Sterbetage und das Bedürfnis, den Verstorbenen zu gedenken. Einzelne, natürliche Blumen, die von selbst vergehen, werden daher geduldet.