Schon gewusst?

Nachrichten aus dem Rathaus

09.01.2026

Zukunft des Voraushelfersystem in Buseck

In den vergangenen Wochen ist die Situation rund um das Voraushelfersystem in der Gemeinde Buseck intensiv und öffentlich diskutiert worden. Hintergrund waren verschiedene Fragestellungen und Kritikpunkte, die in einem an die Öffentlichkeit gelangten Schreiben thematisiert wurden und die Alarmstichworte der Alarmierungen der Voraushelfer betrafen.

Im Anschluss an diese Diskussionen haben bereits mehrere Gespräche und Treffen stattgefunden, an denen Vertreter des Brandschutzamtes des Landkreises, die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst des Landkreises, Vertreter der Voraushelfer, der Bürgermeister sowie weitere Vertreter aus Politik und Verwaltung teilgenommen haben. Ziel dieser Zusammenkünfte war es, die angesprochenen Problematiken sachlich aufzuarbeiten, bestehende Missverständnisse auszuräumen und eine gemeinsame Linie für die Zukunft des Voraushelfersystems zu entwickeln.

Im Ergebnis dieser Gespräche besteht ein grundsätzlicher Konsens darüber, dass das Voraushelfersystem in Buseck weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Ersten Hilfe bleiben soll. Die Voraushelfer leisten insbesondere in zeitkritischen Notfallsituationen einen wertvollen Beitrag, indem sie die Zeit bis zum Eintreffen des regulären Rettungsdienstes überbrücken und lebensrettende Erstmaßnahmen einleiten können. Vor diesem Hintergrund wurde gemeinsam vereinbart, das System grundsätzlich beizubehalten.

Konkret wurde festgelegt, dass die Voraushelfer auch weiterhin bei definierten Alarmstichworten parallel zum Rettungsdienst alarmiert werden. Im Zuge der Anpassung der Alarmierungsstrukturen wurde klargestellt, dass die Voraushelfer zu lebensbedrohlichen Notfallsituationen zum Rettungsdienst hinzu alarmiert werden. Hierunter fallen unter anderem Einsatzlagen wie Bewusstlosigkeit, Reanimation, starke Blutungen oder Polytraumata. Gerade bei diesen hochkritischen Einsatzbildern wird die frühzeitige Alarmierung der Voraushelfer als sinnvoll und notwendig erachtet, um die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes bestmöglich zu überbrücken und unverzüglich mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass in besonders kritischen Einsatzlagen möglichst früh qualifizierte Hilfe vor Ort ist.

Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass es weiterhin offenen Klärungsbedarf gibt. Verwaltung, Landkreis und Voraushelfer stehen daher in einem engen und konstruktiven Austausch, um bestehende organisatorische, rechtliche und strukturelle Fragestellungen aus der Vergangenheit aufzuarbeiten. Ziel ist es, klare und verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Rettungsdienstes als auch dem ehrenamtlichen Engagement der Voraushelfer der Feuerwehr Buseck gerecht werden.

Die Gemeinde Buseck sieht in diesem gemeinsamen Prozess einen wichtigen Schritt, um Vertrauen zu stärken und die Zusammenarbeit aller Beteiligten langfristig zu sichern. Die Verantwortlichen betonen, dass eine transparente Kommunikation und eine sachliche Betrachtung der bestehenden Herausforderungen entscheidend sind, um das Voraushelfersystem strukturiert und zukunftsfähig weiterzuführen.

09.01.2026

Wettbewerb „Ab in die Mitte!“ 2026

Innenstädte sind weit mehr als Orte des Handels und der Dienstleistungen – sie sind Räume der Begegnung, des Austauschs und des kulturellen Lebens. Als zentrale Treffpunkte bilden sie das Herz unserer Gemeinschaft. Auch 2026 steht der Landeswettbewerb „Ab in die Mitte!“ erneut unter dem Motto „Bring wieder Leben in die Stadt!“. Er richtet sich an alle, die mit kreativen Ideen lebendige, attraktive und soziale Orte in der Innenstadt schaffen wollen. Ob durch die Nutzung leerstehender Räume, die Schaffung neuer Begegnungsstätten oder Initiativen, die das Gemeinwohl in den Fokus stellen. 

Für 2026 werden Projekte gesucht, die den sozialen Zusammenhalt stärken und gleichzeitig die Attraktivität der Innenstädte nachhaltig erhöhen. Die besten Projekte können mit einem Preisgeld von bis zu 25.000 Euro unterstützt werden. Projektideen können bis zum 14. Februar 2026 über ein Online-Bewerbungsformular eingereicht werden. Bewerben können sich hessische Städte, Gemeinden, interkommunale Kooperationen und private Initiativen wie z. B. Vereine, Verbände, Einzelhandel, Gastronomiebetriebe sowie Bürgerinnen und Bürger in enger Kooperation mit Kommunen. Aussicht auf Erfolg haben:

  • Projekte, die noch nicht begonnen oder umgesetzt wurden.
  • Image- und Mitmachaktionen.
  • Projekte, die sich durch ein besonderes Maß an bürgerschaftlichem Engagement auszeichnen.
  • Kulturelle Angebote.
  • Angebote aus Handel und Gastronomie.
  • Projekte, die mindestens sieben Veranstaltungstage einschließlich Wochenende im Zeitraum von Mai bis Oktober 2026 umfassen.
  • Dialogprozesse und Öffentlichkeitsarbeit.
  • Umsetzung von Maßnahmen und Aktionen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der innerstädtischen Multifunktionalität.
  • Zwischennutzungen, Leerstandsentwicklungen und Räume für Kunst und Kultur.
  • Projekte, die mit dem Preisgeld auskommen. Darüber hinausgehende Kosten können durch Eigenleistung der Kommune oder Spenden und Sponsoring von Dritten finanziert werden.

Das Preisgeld muss für die Durchführung des Projekts eingesetzt und innerhalb des Jahres der Auszeichnung verausgabt werden. Für Personalausgaben der Gemeinden darf das Preisgeld nicht eingesetzt werden. Es können bis zu 80 % der Gesamtkosten übernommen werden, jedoch maximal 25.000 Euro. Die Preisgelder werden ausschließlich an die Kommunen ausgezahlt. Diese können die Mittel an private Initiativen, Vereine und weitere Dritte weiterreichen, sofern diese erfolgreich am Wettbewerb teilgenommen haben und mit der Kommune zusammenarbeiten.

Die Jury des Wettbewerbs besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Initiatoren, Sponsoren und Medienpartner unter Vorsitz des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. Die prämierten Projekte werden durch die Hausleitung des Ministeriums in einer Preisverleihung am 24. April 2026 bekanntgegeben und ausgezeichnet. Die Preisträgerinnen und Preisträger erhalten eine schriftliche Bestätigung und die Preisgelder werden an die jeweiligen Kommunen ausgezahlt. Außerdem ist ein Treffen zum Erfahrungsaustausch vorgesehen, zu dem alle Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden.

Alle Informationen finden Sie unter https://abindiemitte-hessen.de/aktueller_wettbewerb/ , das Bewerbungsformular unter https://abindiemitte-hessen.de/bewerbungsformular/

Die Geschäftsstelle „Ab in die Mitte!“ Hessen unterstützt unter 0611/815-2811 oder 0611/815-2853 oder per E-Mail unter abindiemitte@wirtschaft.hessen.de .

08.01.2026

Das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen informiert zum Umgang mit der Vogelgrippe

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie hatten Kontakt zu Geflügel oder Wildvögeln (oder anderen Tieren), die mit dem
Vogelgrippevirus infiziert waren. Das Vogelgrippevirus ist bisher nicht gut an den Menschen
angepasst. Daher wird es nur sehr selten auf Menschen übertragen.

Symptome einer Vogelgrippeinfektion beim Menschen können sein: Fieber, Husten, Atemnot,
Bindehautentzündung, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, seltener Hals-, Kopf- und
Gliederschmerzen. Meistens verläuft die Krankheit mild, nicht schlimmer als eine normale
Influenza (Grippe). Nur in wenigen Fällen verläuft die Krankheit schwer oder gar tödlich.

Sollten Sie innerhalb von 10 Tagen nach Kontakt zu den infizierten Vögeln Symptome
entwickeln, gehen Sie bitte zum Arzt, bei beruflichem Kontakt ggf. zum Betriebsarzt.
Berichten Sie ihm bitte, dass Sie Kontakt zu Tieren mit Vogelgrippevirus hatten. Der Arzt kann
dann eine Laboruntersuchung veranlassen, um festzustellen, ob Sie sich mit dem
Vogelgrippevirus angesteckt haben.

Sollten Sie sich tatsächlich angesteckt haben, muss über eine stationäre Behandlung
entschieden werden. Das Labor und der Arzt müssen bei menschlichen
Vogelgrippeinfektionen das Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt wird über
Isolationsmaßnahmen entscheiden.

Wichtiger Hinweis: Während der Grippewelle im Winter können Personen mit Kontakt zu
Wildvögeln oder Geflügel zwei Influenzavirustypen in sich tragen - einmal das normale
menschliche Grippevirus und zusätzlich das Vogelgrippevirus. Dann kann es zu einer
Vermischung beider Erreger kommen. Am Ende könnte ein Vogelgrippevirus entstehen, das
viel besser an den Menschen angepasst ist. Dies könnte zu einer Pandemie führen. Darum
empfiehlt die Ständige Impfkommission die Grippeimpfung auch für Personen, die häufig
direkten Kontakt zu z.B. Schweinen, Geflügel, Wildvögeln und Robben haben, Menschen, die
tätig sind in Nutztierhaltungen, Zoos und Tierparks, Tierheimen oder Auffangstationen,
Tierarztpraxen oder Schlachthöfen.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter 0641 9390-1401
oder via E-Mail an hygiene@lkgi.de.

Ihr
Gesundheitsamt

07.01.2026

Bürgersprechstunde der Schutzfrau vor Ort

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Schutzfrau vor Ort, Frau Baumgart, am 
27.01.2026 von 14:00 bis 16:00 Uhr in der Verwaltung in Großen-Buseck (Ernst-Ludwig-Straße 15) für Sie da sein wird.

Frau Baumgart steht Ihnen an diesem Nachmittag für Fragen, Anregungen und eine persönliche Beratung zur Verfügung. Ob es um Sicherheitsfragen, präventive Maßnahmen oder Anliegen im Bereich der polizeilichen Arbeit geht – Sie haben die Möglichkeit, sich direkt mit der zuständigen Ansprechpartnerin der Polizei auszutauschen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, um sich über aktuelle Themen zu informieren oder um persönliche Anliegen anzusprechen. Frau Baumgart wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und freut sich auf den Dialog mit Ihnen. 

Wir laden alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich ein, diese Möglichkeit zu nutzen und mit Frau Baumgart ins Gespräch zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen,
Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Kita-Gedenktag

Pressemitteilung der Kreisversammlung der Bürgermeister im Landkreis Gießen
(ohne Stadt Gießen)

Landkreis Gießen – Symbolische Darstellung der Kita-Finanzierung: Kommunen schlagen Alarm

Die Bürgermeisterkollegen der Kommunen im Landkreis Gießen (ohne Stadt Gießen) weisen gemeinsam auf die zunehmende finanzielle Schieflage im Bereich der Kindertagesbetreuung hin. Anlass ist die wachsende Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung in den Kitas und den realen finanziellen Möglichkeiten der Kommunen.

Kita-Qualität ist wichtig – aber sie kostet

Die frühkindliche Bildung hat für die Kommunen höchste Priorität. Das Kita-Qualitätsgesetz formuliert hierfür bundesweit wichtige und richtige Qualitätsziele. In Hessen werden diese Ziele im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) verbindlich verankert und weiter konkretisiert.

Die Kreisbürgermeister betonen ausdrücklich: „Wir unterstützen die Ziele der Qualitätsentwicklung im Kita-Bereich uneingeschränkt – denn gute frühkindliche Bildung ist eine Investition in die Zukunft unserer Kinder.“

Gleichzeitig kritisieren sie jedoch, dass über die Finanzierung dieser Qualitätsvorgaben kaum jemand spricht. Während neue Qualitätsstandards beschlossen werden, bleiben die Kommunen mit den wachsenden Kosten weitgehend allein zurück.

Konnexität ist kein politischer Wunsch – es ist eine Verpflichtung

Die Kommunen erinnern das Land daran, dass Konnexität ein verbindliches Prinzip ist: Wer Aufgaben überträgt, muss deren Kosten vollständig tragen. Dieses Grundprinzip wird im Kita- Bereich systematisch unterlaufen.

Während das Land Qualitätsstandards und gesetzliche Vorgaben festlegt, bleiben die Kommunen am Ende auf massiven Defiziten sitzen. Die Bürgermeister warnen daher: „Wenn die Konnexität dauerhaft ignoriert wird, verliert das Verhältnis zwischen Land und Kommunen seine Grundlage.“

Die Landeszuschüsse reichen bei weitem nicht aus, um ein finanzielles Auskommen darzustellen. Auch die Elternbeiträge können und dürfen nicht ins Unermessliche steigen. Die Kommunen sind dadurch immer stärker gezwungen, enorme Haushaltsmittel aufzuwenden.

Der ungeschriebene Grundsatz einer fairen Drittellösung ist längst Geschichte

Lange Zeit galt – unausgesprochen und richtungsweisend – das Ziel der sogenannten Drittellösung: Je ein Drittel der Kosten für Land, Kommune und Eltern.

Diese Zielmarke existiert faktisch nicht mehr. Heute tragen die Kommunen den Löwenanteil. Der durchschnittliche Deckungsbeitrag durch Elternbeiträge und Landeszuschüsse liegt im Landkreis aktuell bei 32 %. Dabei reicht die Spanne von einem geringsten Deckungsbeitrag von 11 % in Allendorf (Lumda) bis zu einem höchsten Deckungsbeitrag von 39 % in Grünberg, Laubach und Staufenberg.

Das bedeutet: Der überwiegende Teil der Kosten wird mittlerweile aus den kommunalen Haushalten getragen.

Kommunale Haushalte stehen kurz vor dem Kollaps

Die finanzielle Situation der Kommunen ist dramatisch. Rücklagen schmelzen rapide. Einige Gemeinden – ebenso wie der Landkreis Gießen selbst – werden bereits ab dem Jahr 2026 keine Rücklagen mehr haben, um ihre Haushaltsdefizite rechnerisch auszugleichen.

Allein für das Jahr 2026 rechnen die Kommunen im Landkreis Gießen gemeinsam mit einem Gesamtfehlbedarf von rund 42 Millionen Euro.

Kita-Gedenktag: Ein neuer Blick auf die finanzielle Belastung

In ihrem regelmäßigen Treffen Anfang November, bei dem auch der Kreishaushalt ein zentrales Thema war, entstand unter den Bürgermeistern die Idee, die finanzielle Belastung im Kita-Bereich einmal symbolisch darzustellen – in einer Form, wie man es vom bekannten Steuerzahlergedenktag kennt.

Der Steuerzahlergedenktag markiert traditionell den Tag im Jahr, ab dem ein durchschnittlicher Steuerzahler – rein rechnerisch – nicht mehr für den Staat, sondern für sich selbst arbeitet.

Nach diesem Prinzip lässt sich auch berechnen, bis zu welchem Datum die Einnahmen im Kita-Bereich reichen und ab welchem Tag die Allgemeinheit – also alle Bürgerinnen und Bürger – das Defizit mitträgt.

Für die Kommunen im Landkreis Gießen ergibt sich diese symbolische Rechnung: Der durchschnittliche Kita-Gedenktag ist im Landkreis Gießen am 26.04.2026. Besonders deutlich wird die Spannweite:

  • In Allendorf (Lumdaist dieser Tag bereits am 09.02.2026,

  • in Staufenberg hingegen erst am 24.05.2026.

Damit wird klar: Der überwiegende Teil des Jahres wird die Kita-Betreuung „auf Kosten der Allgemeinheit“ finanziert.

Nicht die Qualität steht infrage – sondern die Finanzierung

Die Bürgermeister betonen ausdrücklich: „Wir stellen die Qualität und die Ziele der frühkindlichen Bildung nicht infrage. Wir stellen das Wie infrage – und vor allem die Frage: Wer bezahlt das?“

Die Kommunen übernehmen bereits heute große Teile der Last und stoßen dabei an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.

„Die Kommunen sind der zentrale Ankerpunkt der Demokratie. Wenn sie finanziell ausbluten, gefährdet das nicht nur die örtliche Infrastruktur, sondern die gesamte kommunale Selbstverwaltung“, so die Bürgermeister.

Die Kommunen fordern vom Land:

  1. Eine auskömmliche und dynamisierte Finanzierung der Kita-Betreuung, die steigende Qualitätsanforderungen realistisch abbildet.
  2. Klare Vereinbarungen, wie Qualitätsvorgaben finanziert werden sollen – bevor neue Gesetze oder Standards beschlossen werden.
  3. Ein Zurück zu einem fairen Kostenverhältnis, bei dem Land, Kommune und Eltern Verantwortung teilen.
  4. Mehr Planungssicherheit, damit Kommunen langfristige Entscheidungen treffen können.

Die Bürgermeister des Landkreises Gießen appellieren gemeinsam: „Es kann so nicht weitergehen. Wir brauchen dringend eine nachhaltige und gerechte Finanzierung. Die Kommunen dürfen mit dieser wichtigen Aufgabe nicht länger allein gelassen werden.“

06.01.2026

Bekanntmachung von Rhein-Main-Link

Ankündigung von Vorarbeiten für die Trassenplanung (PDF)

19.12.2025

Bürgermeister besucht Kita Georg-Diehl und liest vor

In diesem Jahr durfte sich die Kita Georg-Diehl über einen ganz besonderen Besuch freuen: Der Bürgermeister kam wie gewohnt zum jährlichen Vorlesen vorbei – eine Tradition, die ihm sichtlich große Freude bereitet. Passend zur Adventszeit erschien er als Nikolaus und sorgte damit schon beim Betreten der Kita für leuchtende Kinderaugen.

Gemütlich versammelt hörten die Kinder der Geschichte „Als die Schneemänner Weihnachten feierten“ zu, die der Bürgermeister mit viel Engagement und Wärme vorlas. Die kleinen Zuhörerinnen und Zuhörer lauschten aufmerksam und ließen sich von der weihnachtlichen Erzählung verzaubern.

Der Besuch war auch in diesem Jahr ein schönes Highlight in der Vorweihnachtszeit und zeigte einmal mehr, wie wichtig solche persönlichen Begegnungen für die Kinder sind. Mit fröhlichen Gesichtern verabschiedeten sich die Kinder von ihrem Nikolaus-Gast nachdem sie dem Nikolaus noch ihre einstudierten Nikolauslieder vorsangen und dann sich über die von ihm mitgebrachten gefüllten Nikolausstrümpfe in ihren Gruppen freuten.

09.10.2025

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Gemeindeverwaltung Buseck weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit haben, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch einzulegen. 

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

  • Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetzes
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden.
  • Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaften gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG
    Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
  • Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Von Ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können Sie bei der An- oder Ummeldung oder jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, Gebrauch machen.

Das dafür vorgesehene Formular finden Sie auch auf unserer Homepage www.buseck.de unter der Rubrik „Downloads - Rathaus &Bürger - Bürgerservice“.

Buseck, den 18.09.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck

gez. Ranft
Bürgermeister

Förderprogramme

Das Land Hessen fördert und unterstützt ehrenamtliches Engagement auf vielfältige Weise, schafft die notwendigen Strukturen und gibt auch finanzielle Rückendeckung bei neuen Aufgaben. Ob Sport, Jugend, Kultur, Umwelt oder viele weitere Bereiche: Es lohnt sich, die Förderprogramme zu kennen und zu nutzen. Wir schauen aber auch über die Grenzen Hessens hinaus, denn auf Bundes- und Europaebene gibt es ebenfalls tolle Fördertöpfe für das bürgerschaftliche Engagement.

Auf der Website sind unter https://www.deinehrenamt.de/foerderprogramme  alle Informationen sowie der Antrag eingestellt.

Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern in Hinblick auf die Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Gießen

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige Untere Wasserbehörde folgende
 

                                                                         Allgemeinverfügung:

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs wird im Landkreis Gießen mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.
  2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewässereigentümer sowie die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres - längstens bis zur Aufhebung durch den Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen.
  4. Die Nichtbeachtung der Untersagung nach Ziffer 1 und 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu einhunderttausend Euro (100.000,00 EUR) geahndet werden (§ 73 Abs. 2 HWG).
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
     

Weitere Informationen finden Sie hier