Schon gewusst?

Nachrichten aus dem Rathaus

Auf dem Gelände des Kulturzentrums Busecker Schloss stehen mehrere Werbepartner mit Bürgermeister Michael Ranft und Andreas Geck von derJugendpflege vor dem durch spenden finanzierten Ford-Transit Bus

Präsentation Gemeindemobil Ford-Transit - Jugendpflege Gemeinde-Buseck 2025

Die Gemeinde Buseck, insbesondere die Jugendpflege Buseck, kann sich über einen neuen Kleinbus freuen, der durch das finanzielle Engagement von 41 Werbepartnern übergeben werden konnte. Auf Initiative von Bürgermeister Ranft, dem Gemeinde-vorstand und der Jugendpflege Buseck, hat sich die Firma Riedel und Wagner (aus Deggendorf) an die Arbeit gemacht, Werbepartner aus Buseck und der Umgebung zu finden. Diese haben es ermöglicht, dass ein neuer Ford-Bus mit 9 Sitzplätzen zur Verfügung steht. In der Anschaffung ist das Fahrzeug somit für die Kommune kosten-frei gewesen und gehört nun der Gemeinde Buseck, die das Fahrzeug unterhält. Dies entlastet den angespannten Haushalt der Kommune und macht die Angebote für die Zielgruppen damit flexibel und günstig. Der „alte Kleinbus“, der in die Jahre gekom-men ist, kann nun ersetzt werden.

Die Gemeinde Buseck, insbesondere die Jugendpflege Buseck, kann sich über einen neuen Kleinbus freuen, der durch das finanzielle Engagement von 41 Werbepartnern übergeben werden konnte. Auf Initiative von Bürgermeister Ranft, dem Gemeinde-vorstand und der Jugendpflege Buseck, hat sich die Firma Riedel und Wagner (aus Deggendorf) an die Arbeit gemacht, Werbepartner aus Buseck und der Umgebung zu finden. Diese haben es ermöglicht, dass ein neuer Ford-Bus mit 9 Sitzplätzen zur Verfügung steht. In der Anschaffung ist das Fahrzeug somit für die Kommune kosten-frei gewesen und gehört nun der Gemeinde Buseck, die das Fahrzeug unterhält. Dies entlastet den angespannten Haushalt der Kommune und macht die Angebote für die Zielgruppen damit flexibel und günstig. Der „alte Kleinbus“, der in die Jahre gekom-men ist, kann nun ersetzt werden.

Beides zeigt, wie wichtig es ist, wenn man gemeinsam Wege findet, um Projekte zum Wohl der Menschen in der Kommune zu ermöglichen. Es braucht unser aller Engage-ment, damit wir in Buseck gemeinsam an einem Strang ziehen. Daher gilt unser Dank allen, die sich hier beteiligt haben. Handwerker, Firmen, Betriebe, Gewerbe, Ärzte, Apotheken und Dienstleister.

Nachdem das Fahrzeug vom Händler abgeholt wurde, ist es bereits zum Ferienpro-gramm der Jugendpflege im Oktober zum Einsatz gekommen und leistet gute Dienste.

Am 15.10.25 haben Bürgermeister Ranft und Jugendpfleger Geck das Fahrzeug den Werbepartnern am Kulturzentrum vorgestellt und sich persönlich herzlichst bedankt. Alle waren sich einig, dass das eine gute Sache ist, die hier verwirklicht werden konnte.

Unsere Werbepartner und Unterstützer sind:

Schmitt & Kollegen Planungsgesellschaft mbH, Fahrschule Eckhard Neumann, Optik Weis GmbH & Co KG, Heinrich Stein & Sohn Holzbau und Bedachung, Heizungsbau Schepp, Malerbetrieb Schmidt Feierabend GmbH, Andres Gelato & Bar, Kümmel Be-stattungen, Schwalb Reisen GmbH & Co.KG, Schellirepair Handyreparaturservice, Schreinerei Keßler GmbH, Rohrleitungsbau Fritz GmbH & Co.KG, Kälteklimatechnik – baron GmbH, Steffen Preiss GmbH & Co.KG, Thomaschweski GmbH, Autohaus Jost, Momtaz & Sohn Gebäudetechnik, Hausarztpraxis Dr.Remy, IT-Dienstleistungen Schle-her GmbH, Schloss Apotheke, Kutscher-Schmitt GmbH, Gemeinschaftspraxis Rausch-Wittke-Schubert, Kleintierpraxis Mühlenhof, Benstein GmbH, Baugeschäft Seuling GmbH & Co.KG, Profi-Parts Fahrzeugteile Großhandelsgesellschaft mbH, FINMAZ GmbH, Behrens & Loth GmbH,RSBW GmbH, Restaurant Irodion, Autohaus und Rei-fenservice Becker GmbH & Co.KG, Baugenossenschaft Busecker Tal eG, Raumausstat-tung Schmidt GmbH, KS Baudekoration GbR, Tischlerei Andreas Doppler, Hausmeis-ter- und Montageservice Trajera, Kommunal Consult Becker AG, Optik.O Jan Ollarius e.K., Wetner Spaar-Metzgerei und Partyservice, Malerbetrieb Streck

Fahrzeug der Voraushelfer was auf dem Feuerwehrgelände steht
30.10.2025

Stellungnahme des Bürgermeisters zum Thema "VorausHelfer"

Liebe Buseckerinnen,
liebe Busecker,

nachdem nunmehr eine öffentliche Diskussion über das Voraushelferssystem in unserer Gemeinde entbrannt ist, müssen hier einige Dinge mal erklärt und richtiggestellt werden.

Es ist nachzuvollziehen vollkommen verständlich, dass sich die Voraushelfer nicht mehr wertgeschätzt fühlen, da sie ihre ehrenamtliche Arbeit anbieten und diese nun nicht mehr in dem Umfang wie bisher abgerufen werden soll.

Der Bürgermeister, als auch der gesamte Gemeindevorstand standen und stehen weiterhin hinter dem System der Voraushelfer, die seit mehr als 23 Jahren eine herausragende vorbildliche Arbeit leisten und geleistet haben.

Die Fragestellung, um die es hier eigentlich geht, ist die Frage, nach welchen Alarmstichworten hier eine Alarmierung der Voraushelfer durchgeführt wird.

In der Vergangenheit wurden die Voraushelfer in Buseck bei lebensbedrohlichen verletzten oder erkrankten Personen (R2) alarmiert, um das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu verkürzen.
Die Gemeindevertretung Buseck hat dies im aktuellen Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) zudem so beschlossen. Dies war die lange gelebte Praxis. In den vergangenen Jahren wurden die Voraushelfer im Durchschnitt zu ca. 250 dieser R2-Einsätze alarmiert.

Laut Auskunft des Landkreises Gießen, wurde auf Wunsch eines damaligen Leiters der Feuerwehr Buseck dies, ohne Beschluss des Gemeindevorstands/ der Gemeindevertretung, sodann geändert und nunmehr wurden die Voraushelfer in Buseck zu allen Einsätzen mit einem Rettungswagen (R1) alarmiert.
Dies hatte zur Folge, dass die Voraushelfer zu weiteren ca. 500 R1-Einsätzen alarmiert wurden. Diese Regelung hatte bis jetzt Bestand.

Aufgrund des massiven Anstiegs der Fallzahlen wurde die Gemeinde Buseck sodann von der Aufsichtsbehörde (Landkreis Gießen) dazu aufgefordert, eine Vielzahl von Fragestellungen, insbesondere rechtliche Fragestellungen zu den Einsätzen der Voraushelfer zu klären, zu beantworten, sowie Beschlüsse hierzu zu fassen.

Dieser Verpflichtung ist der Gemeindevorstand nachgekommen und hat sodann Beschlüsse hierzu gefasst. In seinem letzten Beschluss zu den Voraushelfern, hat der Gemeindevorstand festgelegt, dass die Voraushelfer zunächst weiterhin nach den Einsatzstichworten R1 und R2 alarmiert werden sollen. Im Weiteren sollte dann mit dem Landkreis, als Rechts- und Fachaufsicht, abgeklärt werden, nach welchen zusätzlichen endgültigen Einsatzstichworten die Voraushelfer zukünftig alarmiert werden können, sofern der Landkreis die Alarmierung von R1 auf R2 ändert.

Der Landkreis Gießen, als Träger des Rettungsdienstes, teilte uns nunmehr mit, dass der Landkreis in eigener Verantwortung gemäß den hessischen Rechtsgrundlagen alleine entscheidet, ob und wie die Voraushelfer Buseck in Rettungsdiensteinsätzen eingesetzt werden. Der Landkreis hat daraufhin entschieden, dass die Voraushelfer nur noch -wie früher auch bei lebensbedrohlichen verletzten oder erkrankten Personen (R2) alarmiert werden, um das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu verkürzen.

Der Landkreis teilte u.a. als Begründung mit, dass gemäß der in Hessen gültigen Alarmstichworte, die zwischen den Gesundheits- und dem Innenministerium abgestimmt sind und eine Weisung gegenüber der Leitstelle darstellen, zum Stichwort R1 keine Alarmierung von Voraushelfer-Systemen vorgesehen ist. Im Weitern wurde auf die Fürsorgepflicht gegenüber unseren Einsatzkräften hingewiesen, dass diese nicht zu unnötigen Einsätzen alarmieren und dabei weiteren Gefahren (Ansteckungsgefahren, psychische Belastungen, Burnout, uvm.) ausgesetzt werden. Zudem weist der Landkreis Gießen daraufhin, dass für die Einsatzkräfte bei Sondersignalfahrten ein 8-fach höheres Unfallrisiko besteht.
Nach der Entscheidung des Landkreises Gießen werden zurzeit die Voraushelfer nunmehr nur noch, wie in früheren Zeiten auch, zum Einsätzen nach R2, also bei lebensbedrohlichen verletzten oder erkrankten Personen, alarmiert.

In Absprache mit dem Landkreis Gießen wird es aber Mitte November 2025 einen Termin mit den Voraushelfern, dem Gemeindevorstand, der Feuerwehrleitung der Gemeinde Buseck, sowie dem Kreisbrandinspektor, als auch dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes geben, um diese Sachlage nochmals zu erörtern und zu besprechen.

Ich kann nur nochmals betonen, dass ich als Bürgermeister, als auch der gesamte Gemeindevorstand, hinter dem System der Voraushelfer stehen und wir uns, wie bisher, für dieses System zum Wohle aller Buseckerinnen und Busecker einsetzen werden!

Michael Ranft
Bürgermeister

30.10.2025

Aufstallungspflicht für Geflügel im Landkreis Gießen

Weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest ("Vogelgrippe")

Zum Schutz vor einer Ausbreitung der Geflügelpest darf im Landkreis Gießen Geflügel ab Freitag, 31. Oktober, bis auf Weiteres nur noch in Stallungen oder unter einer geeigneten Abdeckung gehalten werden, die ein Eindringen von Wildvögeln verhindert. Zudem werden Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte, Vogelbörsen und ähnliche Veranstaltungen untersagt. Dies regelt eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Tierseuche. Sie ist im Wortlaut nachzulesen unter lkgi.de/aktuelle-tierkrankheiten/#gefluegelpest.

Wie in weiten Teilen Deutschlands und Hessens sind in den vergangenen Tagen auch im Landkreis Gießen tote Kraniche sowie ein Storch entdeckt worden, die mit dem Geflügelpest-Erreger infiziert waren. Das Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit bestätigte den Nachweis des hochansteckenden Erregers H5N1 bei zwei Kranichen, die vergangene Woche bei Hungen-Utphe gefunden worden waren. Die durch das Veterinäramt getroffenen Regelungen sollen verhindern, dass das Virus von Wildvögeln in Geflügelhaltungen gelangt.

Vogelhaltungen im Landkreis Gießen sind auch zur Einhaltung der sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen verpflichtet – darunter fallen Hygiene- und Schutzvorkehrungen, die einen Kontakt mit Wildvögeln und deren Ausscheidungen verhindern sollen.

Die Regelungen gelten für alle Haltungen, auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen.

Eine Gefahr für Menschen besteht nicht. Tote Wildvögel sollten aber nicht berührt werden. Auch Hunde sollten nicht mit ihnen in Kontakt kommen, da sie zu einer Verbreitung des Erregers beitragen können. Wer einen toten Wildvogel entdeckt, sollte das Veterinäramt informieren. Betroffen sind neben Kranichen auch Störche, Schwäne, Enten, Gänse und Greifvögel. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.

Das Veterinäramt ist zu erreichen unter Telefon 0641 9390-6200, E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de.

Verschneiter Friedhof. Brunnen mit Eiszapfen am Wasserhahn im Vordergrund mit Text 'Wasser abgestellt'
28.10.2025

Abstellen des Wassers auf den Friedhöfen

Wie jedes Jahr wird auch in diesem Winter das Wasser auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet Buseck wetterbedingt abgestellt

Erfolgen wird dies voraussichtlich in der 47. Kalenderwoche (17. - 23.11.2025) .

Wir bitten daher alle Bürger, die weiterhin Blumen zu bewässern haben, dieses Wasser anderswo zu besorgen. Das Wasser wird im Frühling 2026 nach Ermessen der entsprechenden Fachleute der Gemeindewerke Buseck wieder angestellt. 

Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Wir bitten um Rücksichtnahme: Hundekot entsorgen !!!

In den vergangenen Wochen sind bei der Gemeindeverwaltung Buseck erneut vermehrt Beschwerden eingegangen: 
Hundekot auf Gehwegen, Wiesen und insbesondere im Umfeld von Spielplätzen, Kitas und Schulen sorgt für Unmut bei vielen Bürgerinnen und Bürgern.

Gerade dort, wo unsere Kleinsten spielen, toben und die Natur entdecken, ist besondere Sauberkeit und Rücksichtnahme gefragt. 
Hinterlassenschaften von Hunden gefährden nicht nur die Hygiene, sondern beeinträchtigen auch das Erscheinungsbild unserer Gemeinde.

Die Gemeinde Buseck appelliert deshalb eindringlich an alle Hundehalterinnen und Hundehalter:
Bitte entfernen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes umgehend und entsorgen Sie diese ordnungsgemäß – zum Wohle aller!

Nutzen Sie dafür die Hundekotbeutelspender und Abfallbehälter, die im Gemeindegebiet zur Verfügung stehen.

Nur gemeinsam können wir für eine saubere, lebenswerte und kinderfreundliche Gemeinde sorgen. Bitte helfen Sie mit!

Fachbereich Sicherheit & Ordnung
 

09.10.2025

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Gemeindeverwaltung Buseck weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit haben, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch einzulegen. 

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

  • Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetzes
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden.
  • Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaften gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG
    Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
  • Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Von Ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können Sie bei der An- oder Ummeldung oder jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, Gebrauch machen.

Das dafür vorgesehene Formular finden Sie auch auf unserer Homepage www.buseck.de unter der Rubrik „Downloads - Rathaus &Bürger - Bürgerservice“.

Buseck, den 18.09.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck

gez. Ranft
Bürgermeister

08.10.2025

L 3128: Erneuerung der Fahrbahn zwischen der K 31 in Richtung Trohe und Alten-Buseck

Beginn der ersten Bauphase am Montag, 13. Oktober 

Ab Montag, 13. Oktober, erneuert Hessen Mobil die Fahrbahn der Landesstraße 3128 zwischen dem Abzweig der Kreisstraße 31 in Richtung Buseck-Trohe und Alten-Buseck. In insgesamt drei Bauphasen werden auf der rund 1,5 Kilometer langen Strecke der bestehende Asphalt abgefräst und neue Asphaltschichten eingebaut. Diese Arbeiten können nur unter Vollsperrung der Straße durchgeführt werden. 
Im ersten Bauabschnitt, der sich in zwei Bauphasen unterteilt, wird zunächst der Bereich zwischen der K 31 in Richtung Trohe und dem Abzweig „Waldfrieden“ erneuert. Direkt im Anschluss daran folgt die Sanierung der Strecke zwischen dem Abzweig „Waldfrieden“ und dem Gewerbegebiet „Flößerweg“. Das Gewerbegebiet Flößerweg bleibt währenddessen durchgehend aus Richtung Alten-Buseck kommend erreichbar. 
Im zweiten großen Bauabschnitt wird der Bereich zwischen dem Gewerbegebiet Flößerweg und dem Ortseingang von Alten-Buseck erneuert. Die Zufahrt aus Alten-Buseck bis zum Grundstück Gießener Straße 16/Einfahrt der dortigen Firma bleibt offen. Während dieses Bauabschnitts ist das Gewerbegebiet „Flößer Weg“ über die L 3128 aus Richtung Gießen kommend erreichbar. 
Bis voraussichtlich Ende November sollen die Bauarbeiten insgesamt abgeschlossen sein. 
Der Verkehr wird während der Bauarbeiten über die L 3128, L 3475, L 3146 und L 3356 über Gießen und Staufenberg-Daubringen umgeleitet. Diese Umleitung wird in beide Fahrtrichtungen entsprechend ausgeschildert. Bis zum jeweiligen Baufeld bleibt die L 3128 für den Anliegerverkehr befahrbar. Die K 31 von der L 3128 nach Trohe sowie die K 143 von Alten-Buseck nach Trohe sind während der Bauarbeiten für den Lkw-Verkehr gesperrt. 
Die Baukosten für diese Sanierung belaufen sich auf rund 700.000 Euro und werden vom Land Hessen getragen. 

Wir bitten um Beachtung!

Straßenverkehrsbehörde
-Gemeinde Buseck-

01.10.2025

Brennholzbestellungen für den Einschlagzeitraum 2025/26

Ab 01.10.2025 können wieder Brennholzbestellungen für den aktuellen Einschlagzeitraum entgegengenommen werden. 

Bestellt werden kann über das Bestellformular aus der aktuellen Ausgabe der Busecker Nachrichten sowie dieses Jahr erstmals über den Online-Prozess auf der Homepage der Gemeinde Buseck unter „Umwelt & Verkehr > Wald & Forst".

28.07.2025

Busecker Samstag 2025 – Jetzt anmelden!

Am Samstag, den 29. November 2025, ist es wieder so weit: Der „Busecker Samstag“ – unser beliebter Weihnachtsmarkt – lädt von 13:00 bis 22:00 Uhr zum stimmungsvollen Bummeln, Verweilen und Genießen ein!

Wie im vergangenen Jahr erstreckt sich der Weihnachtsmarkt über den Anger, die Kaiserstraße, Wilhelmstraße und Mollner Straße und bietet einen festlichen Rundweg mit vielfältigen Ständen, Leckereien, Handwerk, Musik und gemütlicher Atmosphäre für die ganze Familie.

Ab sofort steht das Anmeldeformular für Marktteilnehmer auf unserer Homepage zum Download und Ausfüllen bereit (www.buseck.de → Freizeit und Kultur → Busecker-Samstag)

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an ordnungsamt@buseck.de oder postalisch an Gemeinde Buseck, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, zurück.
Anmeldeschluss ist der 30. September 2025.

Wir laden alle Vereine, Gewerbetreibenden, Kunsthandwerker*innen und Privatpersonen herzlich ein, sich mit einem Stand am Busecker Samstag zu beteiligen. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass auch in diesem Jahr ein wunderschöner und lebendiger Weihnachtsmarkt entsteht.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und einen unvergesslichen Busecker Samstag 2025!

Gemeinde Buseck
Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Förderprogramme

Das Land Hessen fördert und unterstützt ehrenamtliches Engagement auf vielfältige Weise, schafft die notwendigen Strukturen und gibt auch finanzielle Rückendeckung bei neuen Aufgaben. Ob Sport, Jugend, Kultur, Umwelt oder viele weitere Bereiche: Es lohnt sich, die Förderprogramme zu kennen und zu nutzen. Wir schauen aber auch über die Grenzen Hessens hinaus, denn auf Bundes- und Europaebene gibt es ebenfalls tolle Fördertöpfe für das bürgerschaftliche Engagement.

Auf der Website sind unter https://www.deinehrenamt.de/foerderprogramme  alle Informationen sowie der Antrag eingestellt.

Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern in Hinblick auf die Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Gießen

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige Untere Wasserbehörde folgende
 

                                                                         Allgemeinverfügung:

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs wird im Landkreis Gießen mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.
  2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewässereigentümer sowie die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres - längstens bis zur Aufhebung durch den Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen.
  4. Die Nichtbeachtung der Untersagung nach Ziffer 1 und 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu einhunderttausend Euro (100.000,00 EUR) geahndet werden (§ 73 Abs. 2 HWG).
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
     

Weitere Informationen finden Sie hier 

26.03.2025

WIR SUCHEN DICH !

Staatliche Fischerprüfung

Bekanntmachung: Staatliche Fischerprüfung 2025

Der Landkreis Gießen, Kreisausschuss, – Untere Fischereibehörde – führt am
Freitag, den 23.05.2025 und Freitag, den 14.11.2025
für den Landkreis Gießen eine „Staatliche Fischerprüfung“ durch.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Zulassung zur Fischerprüfung hat an einem praktischen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung teilzunehmen.
Die Lehrgangsdauer hat mindestens acht Stunden zu betragen.

Termine hierzu können beim Verband Hessischer Fischer e. V. (Internet: hessenfischer.net / Tel.: 0611/30 20 80) eruiert werden.
Online-Vorbereitungslehrgänge sind auf www.fishing-king.de zu finden.
Die Antragsunterlagen finden Sie auf www.lkgi.de/fischerei

Senden Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Fischerprüfung nebst allen erforderlichen Nachweisen postalisch an die Untere Fischereibehörde des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen