Einen Überblick über die wichtigsten Themen und Antworten auf oft gestellte Fragen finden Sie hier:
Entsprechend der Friedhofsordnung der Gemeinde Buseck ist die Bestattung von Personen gestattet, die …
… bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Buseck waren.
… ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Busecker Friedhof hatten.
… früher Einwohner der Gemeinde Buseck waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
In der Regel übernimmt der Bestatter, den Sie beauftragen, den notwendigen Kontakt mit der Friedhofsverwaltung und regelt die notwendigen organisatorischen Angelegenheiten.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung.
Notwendige Unterlagen:
- Bestattungsauftrag
- Sterbeurkunde
- Leichenschauschein
- bei Urnenbeisetzung: Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums
Entstehende Kosten:
- Graberwerb: 375 Euro bis 4.660 Euro
- Verwaltungsgebühr pro Sterbefall: 120 Euro
- Benutzung der Trauerhalle (inkl. Vorbereitung und ggf. Anwesenheit bei einer Trauerfeier vor Bestattung oder Einäscherung sowie Reinigung): 390 Euro
- Nutzung der Kühlzelle pro angefangenem Tag: 125 Euro
- Erdbestattung: 750 Euro
- Urnenbeisetzung: 235 Euro
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere von Steinmetzen, Steinbildhauern, Gärtnern, Bestattern etc.) bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Ausstellung einer Berechtigungskarte (bitte bei Friedhofsverwaltung melden)
Entstehende Kosten:
- Verwaltungsgebühr: 60 Euro
Laut der Friedhofsordnung der Gemeinde Buseck muss ein Grab spätestens zwei Jahre nach der Beisetzung mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung versehen werden. Ausnahmen gelten nur für anonyme Urnengräber sowie Urnenrasengräber. Diese sind innerhalb von sechs Monaten mit einer Grabplatte zu versehen.
Das jeweilige Grabmal muss vor Anbringung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Hierzu muss der Grabmalantrag vom Steinmetz direkt an die Friedhofsverwaltung geschickt werden.
Notwendige Unterlagen:
Entstehende Kosten:
- Verwaltungsgebühr: 60 Euro
Seit dem 01.01.2025 werden beim Graberwerb bereits die Kosten für die Grababräumung eingenommen.
Auch Gräber, die schon vor dem Stichtag erworben wurden, können durch die Gemeindewerke Buseck abgeräumt werden. Hierzu ist lediglich eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung notwendig.
Die Grababräumungen durch die Gemeindewerke Buseck werden als Sammelauftrag zweimal im Jahr vorgenommen – in der Regel nach dem 1. Mai und nach dem 1. Oktober.
Entstehende Kosten:
- Erdwahlgrab je Stelle: 390 Euro
- Erdreihengrab: 320 Euro
- Urnenwahlgrab: 320 Euro
- Urnenreihengrab: 320 Euro
- Urnenrasengrab: 100 Euro
Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.
Verfahrensablauf:
- Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsinstitut beantragt werden.
Zuständige Stelle:
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des jeweiligen Sterbeortes.
Erforderliche Unterlagen:
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung
- Leichenschauschein
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug durchgeführt wird.
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
- Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person wird die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts benötigt.
- ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat
Frist:
- Es gibt keine zu beachtenden Fristen.
Kosten: