Hinweise zum Verrotten und Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Den Erzeugern von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen gestattet die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BeseitigungsVO) vom 17. März 1975 (GVBL 1 S. 48) eine Beseitigung dieser Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.
Grundsätzlich dürfen die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke anfallenden pflanzlichen Abfälle im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren unter Vermeidung von Geruchsbelästigung beseitigt werden.
Der pflanzliche Abfall kann aber auch soweit er nicht durch Verrotten beseitigt werden kann - außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - auf dem Grundstück, auf dem er anfällt, verbrannt werden.
Für das Verbrennen der Abfälle sieht die BeseitigungsVO Sorgfalts- und Anzeigepflichten vor:
So ist das Feuer unter ständiger Kontrolle zu halten und darf nur unter Beachtung von Mindestabständen (100 m Entfernung zu Gebäuden, Wäldern und Autobahnen, 5 m zur Grundstücksgrenze) abgebrannt werden.
Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde - also den Bürgermeistern oder Oberbürgermeistern als Ordnungsbehörde - mindestens zwei Tage vor Beginn anzuzeigen. Auskünfte dazu erteilen die Gemeindevorstände oder Magistrate der Städte.
Auch außerhalb der Grundstücke, auf denen der pflanzliche Abfall anfällt, dürfen Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen und solche verbrannt werden, die u.a. bei Unterhaltungsarbeiten für Verkehrswege oder bei Flurbereinigungsmaßnahmen anfallen. Es gelten die gleichen Sorgfalts- und Anzeigepflichten.
Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen oder weiter gehende Anforderungen an die Durchführung der Beseitigungshandlung stellen. Zuwiderhandlungen gegen die BeseitigungsVO können von den zuständigen Abfallbehörden (Regierungspräsidien) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden
Hinweis:
Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.
Merkblatt zum Nutzfeuer und das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen