Wer darf wählen?
In Hessen darf wählen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Für alle gilt, dass sie mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in dem Wahlkreis (Landkreis/Gemeinde/Ortsteil) mit Hauptwohnsitz gemeldet sein müssen.
Geregelt ist das in § 30 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
Wann und was wird gewählt?
Die Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt - und zwar hessenweit am selben Tag. Entschieden wird an diesem Tag über die Zusammensetzung
- der Kreistage (im Landkreis),
- der Kommunalparlamente (in Buseck die Gemeindevertretung) und
- der Vertretungen in Ortsteilen, den sogenannten "Ortsbeiräten" (Alten-Buseck, Beuern, Großen-Buseck, Oppenrod und Trohe).
Seit 2021 finden auch die Ausländerbeiratswahlen zeitgleich mit den Kommunalwahlen statt.
Wieviel Stimmen habe ich und welche Möglichkeiten gibt es, diese zu verteilen?
Die Anzahl der Stimmen ist unterschiedlich und entspricht immer der Zahl der jeweils zu vergebenden Sitze. Das bedeutet in Buseck:
- 37 Stimmen für die Gemeindevertretung in Buseck,
- 81 Stimmen für den Kreistag und
- 7 oder 9 Stimmen für einen Ortsbeirat (die Anzahl der Sitze varriert je nach Ortsteil. Sie müssen in dem entsprechenden Ortsteil wohnen).
Möglich ist auch, nur ein Listenkreuz zu vergeben: Die Parteien und Wählergruppen listen ihre Bewerberinnen/Bewerber in Wahlvorschlägen auf. Sie können eine dieser Listen auf dem Stimmzettel unverändert annehmen, wenn Ihnen der Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe zusagt. Dann reicht es aus, wenn Sie im Kopf dieses Wahlvorschlags ein Listenkreuz vergeben. Dadurch werden alle Ihnen zur Verfügung stehenden Stimmen diesem Wahlvorschlag zugeteilt. Und zwar erhält dann jede Person in der Liste automatisch von oben nach unten solange ein Kreuzchen, bis die Anzahl Ihrer Stimmen aufgebraucht ist.
Personen können auch gestrichen werden: Wenn Sie durch ein Listenkreuz Ihre Stimmen automatisch verteilen und nur einzelne Personen nicht berücksichtigen möchten, reicht es aus, diese auf dem Stimmzettel zu streichen.
Sie können Ihre Stimmen aber auch auf dem Stimmzettel verteilen: Und zwar können Sie einzelnen Personen bis zu drei Stimmen geben (das nennt man auch "kumulieren" und bedeutet übersetzt "anhäufen"). Dabei können Sie auch Personen unterschiedlicher Wahlvorschläge auswählen (das nennt man "panaschieren" und bedeutet "bunt machen").
Auch wenn Sie Stimmen verteilen, können Sie zusätzlich ein Listenkreuz vergeben: Verteilen Sie bei den einzelnen Personen nämlich weniger Stimmen als möglich, werden die restlichen Stimmen automatisch den Bewerberinnen/Bewerbern der Liste zugerechnet, die von Ihnen zusätzlich noch in der Kopfspalte ein Kreuz erhält. Aber natürlich nur noch so viele Stimmen, wie übrig sind, d. h. die Sie noch nicht an einzelne Personen vergeben haben.
Grundsätzlich gilt:
- Personenstimmen haben immer Vorrang vor Listenkreuzen
- Vergeben Sie in jedem Fall maximal ein Listenkreuz in der Kopfspalte
- Vergeben Sie nie mehr einzelne Personenstimmen, als für die jeweilige Wahl zur Verfügung stehen