Gemeinde Buseck

Standesamt

Allgemeines

Das Standesamt ist Ihr Ansprechpartner für personenstandsrechtliche Angelegenheiten. Wir begleiten Sie bei wichtigen Lebensereignissen – von der Geburt über Eheschließungen bis hin zum Sterbefall. 

Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen und aktuellen Informationen zu unseren Dienstleistungen, sowie zu erforderlichen Unterlagen und Formularen. 

Allgemeine Informationen zu Trauungen im Standesamt finden Sie unter: Eheschließung in Buseck

Links zu wichtigen Formularen und Onlinediensten finden Sie unter: Online-Services

 

Anschrift und Erreichbarkeit

“Busecker Schloss" | Ernst-Ludwig-Straße | 35418 Buseck | 06408 911-160 | standesamt@buseck.de

 

Ansprechpartner

Frau Damm | Herr Wagner

 

Servicezeiten

Montag, Mittwoch und Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag14:00 Uhr - 18:00 Uhr

 

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren. 

Aktuelles

Geburten

Da sich in Buseck kein Krankenhaus oder Geburtshaus befindet, können nur Hausgeburten angezeigt werden. Sollte Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus zur Welt gekommen sein, ist das jeweilige Standesamt des Geburtsorts zuständig. 

 

Verfahrensablauf:

Bei Hausgeburten sind die Eltern, wenn sie sorgeberechtigt sind, oder darüber hinaus jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist zur Anzeige verpflichtet. 

 

Zuständige Stelle:

Das Standesamt des Geburtsortes.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern:
    • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister (Hinweis: Eine Eheurkunde bzw. ein Auszug aus dem Eheregister ist auch vorzulegen, wenn die Ehe der Eltern aufgelöst ist.)
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung, Geburtsurkunde des Vaters, gegebenenfalls die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass der Eltern
  • bei mündlicher Anzeige: eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt 

 

Fristen:

  • Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. (Hinweis: Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgerechnet.)
  • Ist ein Kind totgeboren oder während der Geburt verstorben, muss die Anzeige spätestens drei Tage nach der Geburt erstattet werden. 

 

Kosten:

  • gebührenfrei

Sollten Sie einen Nachweis über Ihre Geburt benötigen, können Sie eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister beantragen. 

Die Geburtsurkunde bzw. der Auszug aus dem Geburtenregister beweist die Geburt eines Menschen, den Ort und Tag seiner Geburt, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. 

Eine Geburtsurkunde kann für die Verwendung im Ausland auch in internationaler Form ausgestellt werden. 

Sollten Sie die Geburtsurkunde einer Person beantragen wollen, die nicht Sie selbst sind, müssen Sie das rechtliche Interesse deutlich machen, welches belegt, dass Sie einen Geburtsnachweis zur entsprechenden Person benötigen (z. B. Erbschein, Schreiben des Nachlassgerichts.).

 

Verfahrensablauf: 

  • Persönliche Antragstellung:
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit uns.
    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
    • Die anfallende Gebühr bezahlen Sie bei der Beantragung.
    • Sollten Sie eine andere Person mit der Beantragung oder Abholung der Geburtsurkunde beauftragen, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt.
  • Beantragung per Post, Fax oder E-Mail:
    • Richten Sie ein formloses Schreiben an uns.
    • Das Schreiben sollte folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort.
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder des Reisepasses bei.
    • Mit Zusendung der Urkunden per Post erhalten Sie einen Gebührenbescheid, welcher anschließend durch Sie zu begleichen ist.
  • Digitale Antragstellung

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des jeweiligen Geburtsorts.

Hinweis: Sollte die Geburt in Gießen, Lich oder einem anderen Ort als Buseck stattgefunden haben, müssen Sie sich an das jeweilige Standesamt des Geburtsorts wenden. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter wird eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und der Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person benötigt.
  • Sollten Sie die Geburtsurkunde einer anderen Person beantragen wollen, muss ein Nachweis des rechtlichen Interesses vorgelegt werden (z. B. Erbschein, Schreiben des Nachlassgerichts). 

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden kostet jedes weitere Exemplar 6,00 Euro)

Wurde ein Kind im Ausland geboren, kann die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem deutschen Standesamt beantragt werden. 

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden auch in Deutschland anerkannt, bedürfen jedoch eventuell einer Übersetzung. In der Regel empfiehlt es sich direkt eine Internationale Geburtsurkunde bei einer Geburt im Ausland ausstellen zu lassen. 

Wenn Sie die Geburt lediglich im Melderegister eintragen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice.

 

Verfahrensablauf:

  • Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
  • Das Standesamt prüft ob die Beurkundung möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzung vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen. 

 

Zuständige Stelle: 

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland

  • ihren Wohnsitz hat
  • zuletzt ihren Wohnsitz hatte
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat

Für im Ausland geborene Personen, die nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation/Apostille
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde/Staatsangehörigkeitsausweis 

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 47,00 Euro für die Nachbeurkundung
  • 12,00 Euro für die Ausstellung der neuen Urkunde (bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden jedes weitere Exemplar 6,00 Euro)

Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann diese beim Standesamt, beim Jugendamt oder vor einem Notar beurkundet werden. 

Beachten Sie, dass eine Zustimmungserklärung der Mutter notwendig ist. 

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. 

 

Verfahrensablauf: 

  • Der anerkennende Mann erklärt, dass er der Vater des Kindes ist.
  • Das Standesamt prüft die Anerkennungserklärung, um eine unwirksame Anerkennung zu vermeiden. Hierbei werden insbesondere die Identität des Vaters, der Mutter und des Kindes, sowie die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten geprüft.
  • Das Standesamt klärt über die namensrechtlichen und erbrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet und ausgehändigt. 

 

Zuständige Stelle: 

  • alle Standesämter (Hinweis: Bei den Standesämtern kann keine Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts oder einer Unterhaltsvereinbarung erfolgen, dies ist bei den Jugendämtern möglich)
  • alle Jugendämter (gebührenpflichtig)
  • alle Notare

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass

 

Frist: 

  • Die Anerkennung kann zeitlich unbeschränkt, also auch schon vor der Geburt des Kindes, nach dessen Geburt, nach dessen Tod oder ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden. 

 

Kosten: 

  • gebührenfrei

 

Eheschließungen

Eine beabsichtige Eheschließung muss grundsätzlich persönlich beim Standesamt angemeldet werden.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie uns bereits die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, durch eine Voranmeldung übermitteln: Online-Voranmeldung

Nach der erfolgreichen Prüfung der Eheanmeldung können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland getraut werden. 

 

Verfahrensablauf: 

  • Um die Eheschließung anzumelden, vereinbaren Sie zunächst einen Termin mit uns. Bei der Eheanmeldung sollten in der Regel beide Eheschließenden vorsprechen.
  • Sollte einer der beiden Eheschließenden verhindert sein, kann der weitere Eheschließende die Anmeldung auch alleine vornehmen, wenn eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird: Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
  • Wenn das Standesamt keine Ehehindernisse feststellt, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Sollten Sie nicht in Buseck heiraten, werden die eingereichten Unterlagen an das jeweils zuständige Standesamt weitergeleitet. 

 

Zuständige Stelle: 

Zuständig ist jeweils das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen oder ihren Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist entweder das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich man zuletzt gemeldet war oder das Standesamt, welches die Eheschließung vornehmen soll, wenn man noch nie in Deutschland gemeldet war. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Personen die in Deutschland geboren wurden:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister vom Standesamt Ihres Geburtsorts, der nicht älter als 6 Monate ist (Hinweis: Für die Standesämter besteht mittlerweile die Möglichkeit, die Geburtsdaten digital abzurufen, so dass Sie selbst kein Geburtenregister beantragen müssen.)
  • bei Personen die im Ausland geboren wurden:
    • aktuelle Geburtsurkunde im Original, die nicht älter als 6 Monate ist, gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung
  • bei Personen die zuvor schon einmal verheiratet waren:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem Eheregister vom Standesamt des Eheschließungsorts, der nicht älter als 6 Monate ist. Alternativ kann auch die Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners im Original vorgelegt werden. (Hinweis: Für die Standesämter besteht mittlerweile die Möglichkeit, die Eheschließungsdaten digital abzurufen, so dass Sie selbst kein Eheregister beantragen müssen.)
    • erfolgte die vorherige Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
  • bei Personen die bereits gemeinsame Kinder haben oder für Kinder aus einer Vorehe sorgeberechtigt sind:
    • Geburtsurkunden der Kinder
  • bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
    • gültige ID-Card oder Reisepass
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus der ID-Card oder dem Reisepass ergibt
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (wenn der aktuelle Wohnsitz nicht in Deutschland ist)
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Ehefähigkeitszeugnis
    • bei Personen aus Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, muss eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses über das Oberlandesgericht vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Verwaltungsportal Hessen
  • In Einzelfällen kann es notwendig sein, dass das Standesamt weitere Unterlagen einfordern muss.

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. 

 

Frist: 

Die Anmeldung der Eheschließung ist nach erfolgter Prüfung 6 Monate lang gültig. Sollte innerhalb dieser Zeit die Ehe nicht geschlossen worden sein, muss die Eheschließung erneut angemeldet und alle Unterlagen erneut vorgelegt werden. 

 

Kosten: 

  • bei zwei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit: 47,00 Euro
  • bei einer Person mit deutscher und einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit: 70,50 Euro
  • bei zwei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: 94,00 Euro

Die Gebühren sind durch das Land Hessen vorgegeben. Die erhöhten Gebühren bei Auslandsbeteiligung begründen sich auf dem höheren Prüfungsaufwand durch das Standesamt. 

Zwei Personen, welche die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung durch einen Standesbeamten beziehungsweise eine Standesbeamtin miteinander verheiratet. Die Trauung erfolgt an einem dafür durch das zuständige Standesamt gewidmeten Ort. 

 

Verfahrensablauf/Voraussetzungen: 

  • Bevor die Eheschließung möglich ist, muss diese beim jeweiligen Standesamt des Wohnorts angemeldet werden.
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen muss ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen werden.
  • Die Eheschließenden müssen ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen geschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich anwesend sein.
  • Der Ehe darf kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegenstehen.
  • Es können insgesamt bis zu zwei Trauzeugen benannt werden. Trauzeugen sind gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. 

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass (gilt für die Eheschließenden und für die eventuellen Trauzeugen)

 

Frist: 

  • Die Eheschließung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Eheanmeldung erfolgen.

 

Kosten: 

  • Eheschließung in den Amtsräumen, während der Öffnungszeiten: 47,00 Euro
  • Eheschließung in den Amtsräumen, außerhalb der Öffnungszeiten: 71,00 Euro
  • Eheschließung außerhalb der Amtsräume, während der Öffnungszeiten: 71,00 Euro
  • Eheschließung außerhalb der Amtsräume, außerhalb der Öffnungszeiten: 105,00 Euro

 

Die genannten Gebühren sind durch das Land Hessen festgelegt. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Buseck Zuschläge für Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten und im Schlosspark erhebt. 

 

Weitere Informationen zur Eheschließung in Buseck finden Sie hier: Eheschließung in Buseck

Bei einer Eheschließung in Deutschland, bei der entweder eine Person oder beide Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen einige Dinge beachtet werden. 

Damit die Ehe in Deutschland geschlossen werden kann muss ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Dieses Dokument bestätigt, dass die in Deutschland geschlossene Ehe auch im jeweiligen Heimatstaat anerkannt werden kann, da keine Ehehindernisse nach dem Recht des Heimatstaats vorliegen. 

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, aber nicht in Deutschland anerkannt wird. Besonders für eventuelle zukünftige Kinder ist es von Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe der Eltern auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird. 

Wenn Sie als Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland heiraten möchten, ist es notwendig ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatsstaats vorzulegen. Wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu bitte an die zuständige Stelle des Heimatsstaats.

Sollte Ihr Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, muss die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht beantragt werden. Die Beantragung wird beim Standesamt vorgenommen. 

 

Verfahrensablauf: 

  • Die Eheschließung wird beim Standesamt angemeldet.
  • Das Standesamt bereitet den Antrag vor und berät Sie über die benötigten Unterlagen.
  • Der Antrag wird mit den vollständigen Unterlagen und Nachweisen im Original an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
  • Nach abschließender Bearbeitung und erfolgreicher Prüfung des Antrags wird die Befreiungsurkunde dem Standesamt zugeschickt und die Antragsteller erhalten die eingereichten Unterlagen zurück. 

 

Zuständige Stelle: 

  • Standesamt der Eheanmeldung

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • ID-Card oder gültiger Reisepass
  • Die notwendigen Unterlagen sind je nach Einzelfall zu bestimmten. In der Regel werden Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen benötigt. Diese Dokumente müssen in der Regel mit einer Apostille oder Legalisation versehen und durch einen amtlichen Übersetzer übersetzt sein.
  • Verdienstnachweise der letzten drei Monate für beide Verlobte (für die Gebührenberechnung des Oberlandesgerichts)

 

Frist: 

  • Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. 

 

Kosten: 

  • Die Gebühr richtet sich nach dem Verdienst der Antragsteller und kann 15,00 Euro bis 305,00 Euro betragen. 

Wenn Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle hierfür ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Ehefähigkeitszeugnis sagt aus, dass keine Ehehindernisse nach deutschem Recht vorliegen. Daher erfolgt die Prüfung nach den gleichen Maßstäben, als würde die Ehe in Deutschland geschlossen werden.

Das Ehefähigkeitszeugnis ist nach Ausstellung sechs Monate lang gültig. 

 

Verfahrensablauf: 

  • Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis benötigt wird.
  • Beantragen Sie beim Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis.
  • Das Standesamt bereitet den Antrag vor und fordert im Einzelfall noch benötigte Unterlagen an.
  • Das Standesamt prüft und entscheidet über den Ausgang Ihres Antrags und stellt nach erfolgreicher Prüfung das Ehefähigkeitszeugnis aus. 

 

Zuständige Stelle: 

  • Standesamt des aktuellen Wohnsitzes

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Personen die in Deutschland geboren wurden:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister vom Standesamt Ihres Geburtsorts, der nicht älter als 6 Monate ist
  • bei Personen die im Ausland geboren wurden:
    • aktuelle beglaubigte Geburtsurkunde, die nicht älter als 6 Monate ist, gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung
  • bei Personen die zuvor schon einmal verheiratet waren:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem Eheregister vom Standesamt des Eheschließungsorts, der nicht älter als 6 Monate ist. Alternativ kann auch die Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners im Original vorgelegt werden.
    • erfolgte die vorherige Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
  • In Einzelfällen kann es notwendig sein, dass das Standesamt weitere Unterlagen nachfordern muss.

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. 

 

Frist: 

  • Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. 

 

Kosten: 

  • 47,00 Euro

Wenn Sie eine Eheurkunde oder einen Auszug aus dem Eheregister benötigen, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, bei dem die Ehe geschlossen wurde. 

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung. Sie enthält Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Ausstellung, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, den Ort und Tag der Eheschließung. 

Die Eheurkunde kann auch in einer internationalen Variante ausgestellt werden. 

Der Auszug aus dem Eheregister (zuvor Familienbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Eheschließung eingetragen hat. 

 

Verfahrensablauf: 

  • Persönliche Antragstellung:
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit uns.
    • Die anfallende Gebühr bezahlen Sie bei der Beantragung.
    • Sollten Sie eine andere Person mit der Beantragung oder Abholung der Eheurkunde beauftragen, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt.
  • Beantragung per Post, Fax oder E-Mail:
    • Richten Sie ein formloses Schreiben an uns.
    • Das Schreiben sollte folgende Angaben enthalten: Namen, Vornamen, Geburtsdaten und -orte beider Eheschließenden, Tag und Ort der Eheschließung.
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder des Reisepasses bei.
    • Mit Zusendung der Urkunden per Post erhalten Sie einen Gebührenbescheid, welcher anschließend durch Sie zu begleichen ist.
  • Digitale Antragstellung

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des jeweiligen Eheschließungsort.

Hinweis: Sollten Sie also in Gießen, Lich oder einem anderen Ort als Buseck geheiratet haben, müssen Sie sich an das jeweilige Standesamt des Eheschließungsorts wenden. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter wird eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und der Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person benötigt.
  • Sollten Sie die Eheurkunde einer anderen Person beantragen wollen, muss ein Nachweis des rechtlichen Interesses vorgelegt werden (z. B. Erbschein, Schreiben des Nachlassgericht, etc.). 

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden kostet jedes weitere Exemplar 6,00 Euro)

Sollten Sie im Ausland geheiratet haben, müssen Sie nicht zwingend die Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland vornehmen lassen. Ordnungsgemäß ausgestellte Eheurkunden aus dem Ausland werden auch in Deutschland anerkannt, bedürfen jedoch eventuell einer Übersetzung. In der Regel empfiehlt es sich direkt eine Internationale Eheurkunde bei der Eheschließung ausstellen zu lassen.

Die nachträgliche Eintragung der Ehe in das deutsche Eheregister ist grundsätzlich möglich. Hierbei wird die Rechtmäßigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe überprüft, wodurch eine Vielzahl an Unterlagen benötigt wird. Die Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde und dem deutschen Recht nicht widerspricht. 

Wenn Sie die Ehe lediglich im Melderegister zur Änderung des Personenstands eintragen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice.

 

Verfahrensablauf: 

  • Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Antragsberechtigte:
    • jeder Ehegatte
    • wenn die Ehegatten verstorben sind deren Eltern oder deren Kinder

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des jeweiligen Wohnorts, oder des letzten Wohnorts in Deutschland.
  • Wenn noch nie eine Meldeadresse in Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  •  ausländische Eheurkunde (gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde in Form einer Apostille oder Legalisation durch die Deutsche Auslandsvertretung)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzung aller Urkunden in fremder Sprache durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer
  • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
    • aktuelle Auszüge aus den Geburtenregistern, die nicht älter als 6 Monate sind
  • Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
    • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung (Konsulat, Botschaft), gegebenenfalls mit Übersetzung
  • War ein Ehepartner zuvor schon einmal verheiratet:
    • Bei vorheriger Eheschließung in Deutschland wird die beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk benötigt, der nicht älter als 6 Monate ist.
    • Bei vorheriger Eheschließung im Ausland werden Nachweise über die Scheidung und Auflösung aller Vorehen (z. B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, vollständige Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk benötigt.) Gegebenenfalls ist eine Anerkennung der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht notwendig.  

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 94,00 Euro für das Verfahren der Nachbeurkundung
  • 12,00 Euro für die Eheurkunde (bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden kostet jede weitere 6,00 Euro)

In der Regel wird der Ehename vor der Trauung bestimmt und festgelegt. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Der Ehename kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe weiterhin besteht.

 

Verfahrensablauf: 

  • Vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit uns.
  • Die Erklärung wird vorbereitet und bei dem entsprechenden Termin durch beide Ehepartner unterschrieben.
  • Sie müssen Ihre Personalausweise oder Reisepässe vorlegen.

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des jeweiligen Wohnorts oder das Standesamt bei dem die Ehe geschlossen wurde.

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Welche Unterlagen benötigt werden, ist im Einzelfall abhängig vom Anlass der Erklärung und den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen/Umständen. 

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 23,50 Euro für die Namenserklärung
  • 12,00 Euro für die Bescheinigung über die Namensänderung

Sterbefälle

Wenn eine Person verstirbt, muss dieser Sterbefall beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. In den meisten Fällen übernimmt dies der beauftragte Bestatter. 

Sollte die Person in einem Pflegeheim oder dem Krankenhaus verstorben sein, übernimmt die jeweilige Institution die Anzeige des Sterbefalls. 

Ist die Polizei in den Sterbefall involviert, übernimmt diese in der Regel die Anzeige des Sterbefalls. 

 

Verfahrensablauf: 

Bei einem Sterbefall in einem Privathaushalt, sind folgende Personen anzeigepflichtig, insofern die Anzeige nicht über einen beauftragten Bestatter erfolgt: 

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist 

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Leichenschauschein
  • Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden und der verstorbenen Person
  • Für die anschließende Beurkundung des Sterbefalls werden je nach Einzelfall unterschiedliche Unterlagen benötigt. 

 

Frist: 

  • Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. 

 

Kosten: 

  • Es entstehen keine Kosten. 

Wenn Sie eine Sterbeurkunde oder einen Auszug aus dem Sterberegister benötigen, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, bei dem der Tod beurkundet wurde. Dies ist in der Regel das zuständige Standesamt des Sterbeorts. 

Die Sterbeurkunde ist ein Dokument, das den Tod eines Menschen bescheinigt. Wichtig ist die Sterbeurkunde beispielsweise für die Bestattung des Verstorbenen, die Nachlassabwicklung, die Inanspruchnahme von gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistungen.  

Die Sterbeurkunde enthält Vor- und Familiennamen der verstorbenen Person, den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Todes, Geburtstag- und Geburtsort, Familienstand sowie die Angabe zum Ehepartner bei verheirateten Personen.  

Die Sterbeurkunde kann auch in einer internationalen Variante ausgestellt werden. 

Der Auszug aus dem Sterberegister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit dem Sterbefall eingetragen hat. 

 

Verfahrensablauf: 

  • Einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde können stellen:
    • der letzte Ehepartner der verstorbenen Person
    • Eltern oder Kinder der verstorbenen Person
    • Geschwister der verstorbenen Person mit berechtigtem Interesse
    • nähere Verwandte der verstorbenen Person, wie beispielsweise Tanten und Onkel, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
  • Persönliche Antragstellung:
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit uns.
    • Die anfallende Gebühr bezahlen Sie bei der Beantragung.
    • Sollten Sie eine andere Person mit der Beantragung oder Abholung der Eheurkunde beauftragen, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt.
  • Beantragung per Post, Fax oder E-Mail:
    • Richten Sie ein formloses Schreiben an uns.
    • Das Schreiben sollte folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der verstorbenen Person, Tag und Ort des Todes.
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder des Reisepasses bei.
    • Mit Zusendung der Urkunden per Post erhalten Sie einen Gebührenbescheid, welcher anschließend durch Sie zu begleichen ist.
  • Digitale Antragstellung

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des jeweiligen Sterbeorts.

Hinweis: Sollte die Person also in einem anderen Ort als Buseck verstorben sein, müssen Sie sich an das jeweilige Standesamt des Sterbeorts wenden. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter wird eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und der Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person benötigt.

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden kostet jedes weitere Exemplar 6,00 Euro)

Sollte eine Person im Ausland verstorben sein, muss nicht zwingend die Nachbeurkundung des Sterbefalls in Deutschland vorgenommen werden. Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden auch in Deutschland anerkannt, bedürfen jedoch eventuell einer Übersetzung. In der Regel empfiehlt es sich direkt eine Internationale Sterbeurkunde bei einem Sterbefall im Ausland ausstellen zu lassen. Die nachträgliche Eintragung des Sterbefalls in das deutsche Sterberegister ist jedoch grundsätzlich möglich. 

Wenn Sie den Sterbefall lediglich zur Änderung des Personenstands im Melderegister eintragen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice.

 

Verfahrensablauf: 

  • Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
  • Das Standesamt prüft ob die Beurkundung möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzung vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
  • Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:
    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Antragsberechtigte:
    • die Kinder der verstorbenen Person
    • die Eltern der verstorbenen Person
    • der Ehegatte der verstorbenen Person
    • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsorts der verstorbenen Person.
  • Wenn noch nie eine Meldeadresse oder ein Aufenthaltsort in Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person
  • Dokumente der verstorbenen Person:
    • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
    • Geburtsurkunde
    • War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich: Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
  • Darüber hinaus kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 47,00 Euro für das Verfahren der Nachbeurkundung
  • 12,00 Euro für die Sterbeurkunde (bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden kostet jedes weitere Exemplar 6,00 Euro)

Besondere Beurkundungen

Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.

Mit dieser Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.

 

Angaben zum Geschlecht

Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen:

  • Geschlechtseintrag "weiblich"
  • Geschlechtseintrag "männlich"
  • Geschlechtseintrag "divers"
  • kein Geschlechtseintrag

In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass

  • der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
  • Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

 

Angaben zum Vornamen

Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Bei Geschlechtseintrag “männlich” können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

Bei Geschlechtseintrag “weiblich” können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag “divers” wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.

Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten oder weitere Vornamen hinzufügen.

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bereits zuvor geführten Geschlechtseintrag zurückkehren, ist keine Neubestimmung der Vornamen möglich. In diesem Fall muss auch eine Rückkehr zu den zuvor geführten Vornamen erfolgen. 

 

 Anmeldung und Abgabe der Erklärung

Sie müssen die Abgabe der Erklärung persönlich beim Standesamt vorab anmelden.

Die Erklärung müssen Sie frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach der Anmeldung beim selben Standesamt mündlich zur Niederschrift abgeben.

Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Für die anschließende Eintragung ins Register ist grundsätzlich das Standesamt des jeweiligen Geburtsorts zuständig. Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

 

Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:

  • Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
  • Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
  • Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
    • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
    • öffentlichen oder freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
    • Peer-Beratungsstellen

 

Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:

  • Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
  • Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
  • Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen.
  • Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.

 

Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:

  • Nur eine für diese Angelegenheit bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
  • Die Angelegenheit und die erklärende Person müssen von einem Betreuungsgericht genehmigt werden.

 

Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:

Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.

 

Verfahrensablauf: 

Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.

  • Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist. Dies ist entweder das Standesamt des jeweiligen Wohnsitzes oder das Standesamt bei dem die Geburt ursprünglich beurkundet wurde.
  • Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
  • Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
  • Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen.
  • Weitere Verfahrensschritte:
    • Das Standesamt prüft Ihre Angaben zur Erklärung.
    • Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das Standesamt des Geburtsorts weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist.
    • Das zuständige Standesamt trägt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Geburtenregister ein.
    • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. 

 

Voraussetzungen:

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
    • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
    • Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
    • Sie sind im Besitz
      • einer Blauen Karte EU (Blue Card EU) oder
      • eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
      • einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde 

 

Frist: 

  • Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.
  • Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.

 

Kosten: 

  • 23,50 Euro für die Erklärung
  • 12,00 Euro für die Bescheinigung 

Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.

Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.

 

Verfahrensablauf: 

  • Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich bei der Namensänderungsbehörde beantragen.
  • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
    • die Meldebehörde,
    • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
    • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

 

Zuständige Stelle: 

  • In Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist der Magistrat/Gemeindevorstand zuständig; im Übrigen ist der Landkreis zuständig.
  • In Buseck wird die Änderung des Vornamens im Standesamt bearbeitet. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung
  • Auszug aus dem Geburtenregister der nicht älter als 6 Monate ist (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Eheregister der nicht älter als 6 Monate ist(erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsorts)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Stellungnahme des/der Beteiligten

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und wird auch bei einer Ablehnung des Antrags fällig.

Die Reihenfolge mehrerer Vornamen können Sie seit dem 1. November 2018 ändern lassen, ohne Gründe anzugeben. 

Einzige Ausnahme: Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, muss die von den Eltern bestimmte Reihenfolge beibehalten werden.

Hinweis: Möchten Sie Ihren Vornamen aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen ändern lassen, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die Änderung der Schreibweise und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist sonst in offiziellen Dokumenten weiterhin nicht gestattet.

 

Verfahrensablauf: 

  • Vereinbaren Sie einen Termin bei dem zuständigen Standesamt. 

 

Zuständige Stelle: 

  • Das Standesamt des aktuellen Wohnsitzes, alternativ kann die Erklärung auch beim Standesamt des Geburtsorts abgegeben werden. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde die nicht älter als 6 Monate ist oder Auszug aus dem Geburtenregister der nicht älter als 6 Monate ist

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen. 

 

Kosten: 

  • 23,50 Euro

Ihr Nachname kann geändert werden. Sie müssen für die Änderung einen wichtigen Grund haben. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.

 

Verfahrensablauf: 

  • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die zuständige Stelle muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
    • die Meldebehörde,
    • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
    • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

 

Zuständige Stelle: 

  • Die Änderung des Nachnamens kann im Standesamt Buseck beantragt werden, die abschließende Bearbeitung des Antrags findet beim Landkreis Gießen statt. 

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Meldebescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Geburtenregister der nicht älter als 6 Monate ist (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Eheregister der nicht älter als 6 Monate ist (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsorts)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Stellungnahme des/der Beteiligten

 

Frist: 

  • Es gibt keine zu beachtenden Fristen.

 

Kosten: 

  • Gebührenrahmen von 28,00 Euro bis 1.680,00 Euro. Die Gebühr wird durch den Landkreis Gießen eingenommen und auch bei der Ablehnung des Antrags fällig.