Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in der Sitzung am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Der Park ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Buseck.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Bestandteile des Parks sind insbesondere alle Grünflächen, Blumenbeete und -gärten, Pflanzen, Sträucher, Bäume und sonstige Gehölze, Wege, Stege und Brückenbauwerke sowie alle Plätze und Spielplätze im Parkbereich.
(2) Einrichtungen des Parks sind
a) alle Gegenstände, die der Verschönerung oder dem Schutz dienen (z. B. Brunnen, Rosengang, Hinweisschilder, Beleuchtungsanlagen);
b) alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (z.B. Spielgeräte, Sandkästen, Bänke, Tische, Stühle, Papierkörbe, Abfallbehälter, Toilettenanlagen);
c) Gebäude (z.B. Pavillon)
§ 3
Recht auf Benutzung, Einschränkung der Unentgeltlichkeit
Jeder hat das Recht, den Park unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und der Freizeitgestaltung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
Das Recht der Gemeinde Buseck, für ihre Veranstaltungen im Parkbereich ein Entgelt zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 4
Verhalten im Park
(1) Die Benutzer des Parks müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Benutzer haben sich im Park so zu verhalten, dass dieser und seine Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden.
(3) Rasenflächen dürfen zum Sonnenbaden, Ruhen und Spielen betreten werden.
(4) Das Ball- und Wurfspielen ist auf den Grünflächen nur dann erlaubt, wenn andere Parkbesucher dadurch nicht belästigt werden.
(5) Im Park ist den Benutzern insbesondere untersagt:
a) das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen und das Parken, Abstellen und Waschen dieser Verkehrsmittel sowie das Benutzen sonstiger Fortbewegungsmittel wie E-Scooter ausgenommen das Fahrradfahren von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und von elektrischen Rollstühlen auf den Wegen;
b) das zweckfremde Nutzen des Brunnens und des Teiches. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen und feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen. Das Baden oder Schwimmen von Tieren oder Personen ist untersagt. Im Winter ist das Betreten der Eisflächen verboten. Das Wasser des Brunnens ist nicht für den Verzehr geeignet (kein Trinkwasser);
c) der Aufenthalt zum Zwecke übermäßigen Alkoholgenusses oder im betrunkenen Zustand;
d) der Konsum und die Verwendung von Cannabis (i.S.d. § 1 Nr. 8 Cannabisgesetz) in jeglicher Form in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie innerhalb eines Radius von 100 Metern um den Spielplatz;
e) das Errichten und der Betrieb von offenen Feuerstellen, Feuertonnen und -schalen sowie das Abbrennen von Fackeln;
f) der Verkauf von Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken (ausgenommen sind gewerbliche Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich wie Hochzeiten und ähnliches) und die Veranstaltung von Vergnügungen sowie von Versammlungen;
g) Plakate, Flugblätter, Flugschriften, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen;
h) das Wegwerfen von Papier und anderen Abfällen (z.B. Zigarettenstummel), außer an den dafür vorgesehenen Stellen (Papierkörbe, Abfallbehälter und dgl.);
i) das Zelten, Nächtigen und Betteln;
j) das Benutzen von Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in störender Weise;
k) das Pflücken von Blumen und das Beschädigen von Pflanzen, Sträuchern, Bäumen und sonstigen Gehölzen;
l) das Reiten;
m) das Füttern von Enten;
n) das Entfernen von Bänken und sonstiger Einrichtungen von ihren Standorten.
§ 5
Mitführen von Hunden
(1) Wer im Park Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden und der Park nicht verunreinigt wird.
(2) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Die Person, die den Hund führt muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
(3) Ein Hundehalter bzw. -führer, der seinen Hund den Park verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß in öffentlichen Abfalleimern oder häuslichen Abfallbehältern zu entsorgen. Zur Aufnahme von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundehalter bzw. -führer eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter Mittel mitzuführen.
§ 6
Besondere Benutzung
(1) Die Benutzung des Parks über die Zweckbestimmung des § 3 hinaus bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Buseck.
(2) Die Erlaubnis ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Für eine besondere Benutzung des Schlossparks und für die jeweiligen Ausnahmegenehmigungen können Gebühren erhoben werden.
§ 7
Betrieb von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen)
Der Betrieb und Einsatz, das Starten und Landen und das Überfliegen von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) ist im gesamten Gelände des Schlossparks verboten.
Auf Antrag kann im Einzelfall eine Genehmigung durch die Gemeinde Buseck erfolgen.
§ 8
Benutzungssperre
Der Park, einzelne Teile oder Einrichtungen können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In dieser Zeit ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt
§ 9
Anordnungen für den Einzelfall
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr von Sachschäden im Park können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 10
Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme
(1) Wer in Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand (§ 13) herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung der Exkremente von mitgeführten Tieren.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen. Von einer vorherigen Androhung und Fristsetzung kann abgesehen werden, wenn der Zuwiderhandelnde nicht erreichbar ist, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 11
Haftung
(1) Die Benutzung des Parks einschließlich dessen Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Benutzer des Parks haften der Gemeinde Buseck nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für jeden Schaden an Parkbestandteilen und -einrichtungen, der durch ihr Verschulden der Gemeinde Buseck entsteht.
(3) Die Gemeinde Buseck haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern des Parks durch Dritte zugefügt werden.
(4) Die Gemeinde haftet lediglich für Schäden, die einem Benutzer bei der Benutzung von Grünanlagen entstehen, wenn einer Person, der sich die Gemeinde Buseck zur Unterhaltung der Parkbestandteile und –einrichtungen bedient hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 12
Ausnahmen im Einzelfall
(1) Die Gemeinde Buseck kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 5 Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ausnahmen nach Abs. 1 können mit Nebenbestimmungen erlassen und verbunden werden.
§ 13
Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich entgegen § 4 Abs. 1 so verhält, dass andere Benutzer gefährdet oder geschädigt werden
b) entgegen § 4 Abs. 2 Einrichtungen des Parks beschädigt oder verunreinigt
c) die Verbote nach § 4 Abs. 5 missachtet
d) entgegen § 5 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt, oder nicht in der Lage ist, das Tier körperlich zu beherrschen.
e) entgegen § 5 Abs 3 Exkremente von mitgeführten Tieren nicht umgehend entfernt;
f) entgegen § 6 eine besondere Nutzung ohne Genehmigung ausübt.
g) entgegen § 7 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) ohne Genehmigung betreibt oder einsetzt,
h) einer Benutzungssperre nach § 8 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 € geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 14
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum 01.12.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2018 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Buseck, den 27.11.2025
gez. Michael Ranft
Bürgermeister