Erneute Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Satzung zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.26 „Mittelsmühle“ im Ortsteil Trohe (Gemarkung Alten-Buseck).
Auf der Grundlage von § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), sowie der §§ 14 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 311), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2025 die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Veränderungssperre
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre. Diese wird hiermit um ein weiteres Jahr verlängert.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich der ursprünglich am 20.10.2022 beschlossenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.26 „Mittelsmühle“ im Ortsteil Trohe (Gemarkung Alten-Buseck).
§ 3 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Die Satzung tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.