Aufgrund des § 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2025 (GVBl. Nr. 24/2025) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck durch Beschluss vom 29.01.2026 folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat beschlossen:
I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen
§ 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren.
(2) Gemeindevertretung und Gemeindevorstand haben den Kinder- und Jugendbeirat zu allen Angelegenheiten zu hören, die Kinder und Jugendliche betreffen. Zu diesem Zweck informieren sie ihn regelmäßig und rechtzeitig über anstehende Planungen und Projekte. Dies geschieht in der Weise, dass der Kinder- und Jugendbeirat eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt. Der oder die Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates hat Rederecht in Ausschüssen sowie Ortsbeiräten.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat schriftlich mit.
§ 2 Zusammensetzung und Bildung
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat (KJB) setzt sich aus maximal 20 Mitgliedern, im Alter von 12-25 Jahren, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Buseck haben, zusammen. Jeder Ortsteil der Gemeinde Buseck sollte durch Mitglieder vertreten sein. Die gewählten und nachträglich benannten Mitglieder dürfen das fünfundzwanzigste Lebensjahr am Wahltag, bzw. Benennungstag, noch nicht vollendet haben.
(2) Die Wahl der maximal 20 Mitglieder erfolgt durch die Teilnehmer des Jugendplenums bei einer Wahlveranstaltung, die für alle Ortsteile an einem gemeinsamen Ort sowie Termin, stattfindet.
(3) Nachbenennungen in der laufenden Wahlperiode von zwei Jahren sind möglich, sofern die maximale Mitgliederzahl (20 Mitglieder) nicht überschritten wird. Die Altersgrenzen aus § 2.1 gelten auch in diesem Fall. Eine Nachbenennung erfolgt in einer KJB-Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden KJB-Mitglieder. Hierbei können Jugendliche im entsprechenden Alter vorgeschlagen werden. Die Benennung ist als Tagesordnungspunkt vorher anzukündigen/aufzurufen.
(4) Die Mitglieder des KJB konstituieren sich für die Dauer von zwei Jahren. Sie sind jeweils bis spätestens zum 30. November gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich zu nennen.
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates verpflichtet.
(2) Bei Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unter der Darlegung der Gründe vor Beginn der Sitzung dem Beiratsvorsitzenden anzuzeigen.
(3) Will ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates die Sitzung vorzeitig verlassen, so hat es dies dem Beiratsvorsitzenden unter Darlegung der Gründe vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung anzuzeigen.
II. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat
§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates
Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates soll spätestens vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder stattfinden. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.
§ 6 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates lädt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.
(2) Die oder der Vorsitzende orientiert sich an die Sitzungsfolge der Gemeindevertretung, sodass die aktuelle Tagesordnung der Gemeindevertretung in der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates behandelt werden kann. Die nötigen Stellungnahmen müssen termingerecht eingereicht werden, damit sie in die Beratungen der Gremien einfließen können.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Eine Einladung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend.
(4) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen.
III. Ablauf der Sitzung
§ 7 Öffentlichkeit
Die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.
(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Kinder- und Jugendbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.
§ 9 Teilnahmerecht des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Sitzungen
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen. Der Gemeindevorstand kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die gewählten Jugendbeauftragte an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.
§ 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Anträge in den Kinder- und Jugendbeirat einbringen.
(2) Die Anträge sollen möglichst schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einverstanden ist.
(4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
§ 11 Ändern der Tagesordnung
Der Kinder- und Jugendbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
- Anträge gemäß § 10 Abs. 3 zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 12 Hausrecht während der Sitzung
(1) Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
(2) Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 13 Niederschrift (Protokoll)
(1) Über die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Mitglieder, der Gemeindevorstand, der oder die Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Fraktionsvorsitzenden und die Jugendbeauftragen erhalten jeweils eine Kopie des Protokolls durch die Geschäftsstelle der Gemeindevertretung. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen den Beteiligten vereinbart wurde.
(3) Sind die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.
IV. Schlussvorschriften
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 19.12.2019 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerkt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Buseck, den 29.01.2026
Gez.
Michael Ranft
Bürgermeister