Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22,22 a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I. S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in ihrer Sitzung am 25.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Gemeinde Buseck unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Der Träger (Gemeindevorstand) kann zur Regelung des Verhaltens und der Ordnung innerhalb einer Tageseinrichtung eine Hausordnung erlassen.
In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Buseck werden gemäß § 25 HKJGB betreut:
Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d. h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen,
Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.
§ 2
Aufgaben
Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Sorgeberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.
Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3
Kreis der Berechtigten
Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Buseck ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Sorgeberechtigten im Ortsgebiet wohnen,
1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder
2. vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.
Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Buseck auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.
§ 4
Aufnahmeantrag
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach digitaler Anmeldung im Online-Portal bei der Gemeinde. Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeinde nach Vorlage der vollständigen notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten entschieden. Für die Aufnahme zum neuen Kindergartenjahr wird zum Anmeldestand 01.06. des laufenden Jahres endgültig entschieden. Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen und sollte bezüglich der Jahres- und Bedarfsplanung bis zum Ende Februar eines jeden Jahres vorliegen. In Härtefällen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen zulassen. Die Platzvergabe im laufenden Kindergartenjahr erfolgt anhand der kontinuierlich aktualisierten Warteliste. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes ist die vollständige Vorlage der für die Aufnahme und Inanspruchnahme von Gebührenermäßigungen/-freistellungen notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten.
Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Sorgeberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. § 6 bleibt unberührt.
Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10 a IfSG) zu erbringen.
§ 5
Aufnahmekriterien
Der Träger tut alles in seinen Kräften stehende, um jedem Kind einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung im gewünschten Ortsteil zur Verfügung zu stellen. Sind in einer bestimmten Einrichtung mehr Anmeldungen als freie Plätze vorhanden, sind neben den in § 24 SGB VIII festgeschriebenen Gründen auch das Alter des Kindes entscheidend und ob es sich um ein Geschwisterkind handelt.
Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder aus nachfolgenden Gründen:
a) Kinder von alleinerziehenden Sorgeberechtigten;
b) Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder in Ausbildung sind und nur über ein geringes Einkommen verfügen;
c) Kinder, deren Aufnahme aus pädagogischen Gründen besonders erforderlich erscheint.
d) die Sorgeberechtigten die Pflege von Angehörigen übernehmen
e) bei Teilnahme an Integrationskursen
f) chronische oder länger andauernde Krankheiten der Sorgeberechtigten vorliegen.
Bei allen vorgenannten Gründen ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
3. Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in das Betreuungsangebot mit Mittagsversorgung oder Ganztagsbetreuung wird vom Träger getroffen. Der Träger hat dabei neben den in § 24 SGB VIII festgeschriebenen Gründen auch die genannten Grundsätze nach Abs. 2 zu berücksichtigen.
Ein schriftlicher Nachweis ist vorzulegen. Die Inanspruchnahme der Mittagsversorgung und der Ganztagsbetreuung erfolgt grundsätzlich zunächst für drei Monate probeweise. Sollte sich herausstellen, dass das Kind bei einer dieser Betreuungsformen überfordert ist bzw. aus pädagogischer Sicht das Verbleiben in der Betreuungsform nicht möglich erscheint, kann das Kind jeweils zum Ende des nächsten Monats wieder in die vorherige verkürzte Betreuungsform zurückversetzt werden.
4. Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.
5. Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet
wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des
Kindergartenjahres.
6. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
7. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer besonderen Betreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes in der Regelgruppe entsprochen werden kann und organisatorische, personelle und sachliche Voraussetzungen
dafür vorliegen. Besonderheiten der körperlichen, geistigen, seelischen und / oder sozialen Entwicklung des Kindes und /oder seines Verhaltens sind bei Antragstellung anzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Träger berechtigt, das Kind mit sofortiger Wirkung vom täglichen Besuch der Betreuungseinrichtung auszuschließen. Nach § 14 kann darüber hinaus ein dauerhafter Ausschluss erfolgen.
§ 6
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch
Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden und Kinder aus Familien, in denen nicht nur vorübergehend ansteckende Krankheiten vorkommen, werden in die Tageseinrichtung für Kinder nur aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben.
Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.
Die Sorgeberechtigten haben vor Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Kinder mit vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen dürfen die Tageseinrichtung für Kinder grundsätzlich nicht besuchen.
§ 7
Betreuungszeiten
Die Tageseinrichtungen für Kinder „Abenteuerland“, „Farbenwald“, „Georg-Diehl“, „Mäuseland“, „Pusteblume“ und „Regenbogenland“ sind an Werktagen montags bis donnerstags von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet. Die Tageseinrichtung für Kinder „Wundertüte“ ist an Werktagen montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet.
Es bestehen folgende Betreuungsmodule:
07.00 Uhr bis 12.30 Uhr Regelbetreuung
12.30 Uhr bis 14.30 Uhr Mittagsbetreuung und
12.30 Uhr bis 16.30 Uhr Nachmittagsbetreuung
12.30 Uhr bis 17.00 Uhr Nachmittagsbetreuung für Sonderfälle.
2. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
3. Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf digitalen Antrag erst für den Beginn des folgenden Monats nach Absprache mit der Leitung möglich. § 5 Abs. 2 und 3 ist zu beachten. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.
4. Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
a) während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für die ersten zwei Wochen der Ferien,
b) während der gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien in Hessen (zwischen Weihnachten und Neujahr) für mind. eine Woche unter Betrachtung der kalendarischen Situation,
c) für einen Brückentag im Jahr,
d) wegen Fortbildungsmaßnahmen bzw. pädagogischen Tagen des Personals, Betriebsausflug an max. weiteren vier Tagen im Kalenderjahr,
e) bei einer Personalversammlung, Festen und vier Teamnachmittagen im Jahr ab 14.30 Uhr,
f) wegen Streiks, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bevorstehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtnutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen sowie
g) gesetzlichen Feiertagen.
5. Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen, z. B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.
6. Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zu Beginn des Kindergartenjahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens drei Wochen im Voraus durch Aushang in der Tageseinrichtung und in der Kita-App, alternativ per E-Mail an die Personensorgeberechtigten.
§ 8
Feriennotbetreuung während der festgelegten Schließungszeiten
in den Sommerferien
Für Kinder, deren Sorgeberechtigten in den bekanntgegebenen Schließungszeiten in den Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form) keinen Urlaub nehmen können und für ihre Kinder keine Betreuung und Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl an Fachkräften zur Verfügung steht, eine Feriennotbetreuung angeboten werden. Auf die Feriennotbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
Über die Einrichtung einer Feriennotbetreuung während der Sommerferien entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Einzelheiten der Feriennotbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang sowie in der Kita-App bekannt gemacht.
§ 9
Pflichten der Sorgeberechtigten
Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der gegenseitigen Erziehungspartnerschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften verpflichtet. Sie haben insbesondere die Vorschriften dieser Satzung sowie einer ggf. nach § 1 Abs. 1 erlassenen Hausordnung des Trägers einzuhalten.
Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der individuellen Betreuungszeit besuchen.
Im Verhinderungsfall haben die Sorgeberechtigten das Kind umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Dauer der Abwesenheit bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.
Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.
Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder abholberechtigte Person beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis alleine die Einrichtung verlassen dürfen.
Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es ist dem Betreuungspersonal untersagt, die Kinder im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten nach Hause zu bringen oder von zu Hause abzuholen.
Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes ( § 34 IfSG) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.
Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
Bei Verstoß gegen die in den Absätzen 1 bis 9 geregelten Pflichten kann das Betreuungspersonal die Übernahme des Kindes verweigern oder eine sofortige Abholung durch die Sorgeberechtigten veranlassen.
§ 10
Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung
Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Sorgeberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache.
Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 IfSG.
§ 11
Elternversammlung und Elternbeirat
Für die Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
§ 12
Kostenbeiträge
Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Sorgeberechtigten ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 13
Abmeldung
Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Fachbereich Kindertagesstätten vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Innerhalb der letzten drei Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kindergartenjahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor dem tatsächlichen Schuleintritt möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung schriftlich abzumelden.
Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
§ 14
Ausschluss
Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden.
Eine derartige Belastung kann beispielsweise auch dadurch eintreten, dass sich die körperliche und/oder geistige Verfassung des Kindes während des bestehenden Betreuungsverhältnisses derart ändert, dass eine fachliche und dem körperlichen und geistigen Wohl des Kindes gerecht werdende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann.
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann darüber hinaus aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn
a) die Satzung oder die Hausordnung durch die Sorgeberechtigten nicht beachtet oder nicht eingehalten wird,
b) in einem Zeitraum von einem Monat mehr als drei Mal ein Zusatzbeitrag für die Überschreitung der gewählten Betreuungszeit erhoben wurde,
c) eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten des Kindes vorliegt,
d) eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten vorliegt,
e) eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist,
f) eine Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich waren erfolgte oder
g) die Fortführung des Betreuungsverhältnisses durch unwahre Angaben oder Nichtmitteilung von betreuungsrelevanten Änderungen erfolgt.
4. Ein Ausschluss kann auch erfolgen bei unregelmäßigen Anwesenheitszeiten und//oder wiederholten unentschuldigtem Fehlen, wenn dadurch die Kontinuität der Betreuung nicht gewährleistet werden kann oder der Betriebsablauf der Tageseinrichtung gestört wird.
5. Werden Zahlungen nach der Kostenbeitragssatzung zweimal nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Kind nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII von der Betreuung ausgeschlossen werden.
6. Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung des Trägers zu prüfen Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Mit dem Ausschluss endet das Betreuungsverhältnis.
§ 15
Anpassung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger
Bei einer Änderung des Betreuungsangebotes wird das Betreuungsverhältnis durch den Träger entsprechend angepasst oder aufgehoben.
§ 16
Gespeicherte Daten
Für die Begründung und Durchführung des Betreuungsverhältnisses sowie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages werden nachfolgende personenbezogene Daten in schriftlicher Form, digital oder durch Foto- und Filmaufnahmen erhoben, gespeichert und verarbeitet:
Name, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes, Adresse
Name(n), Vorname(n), Adresse(n) der/des Sorgeberechtigte/n,
Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
Beschäftigungsnachweis der/des Sorgeberechtigte/n nach § 5 der Satzung,
Angaben zum Impfstatus des Kindes,
Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,
Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,
Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenpflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,
weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.)
Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sogenannte Entwicklungsportfolios anfertigt, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.
Dazu werden erfasst:
Persönliche Daten des Kindes nach Abs. 1,
die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehender Sorgeberechtigter),
evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Beeinträchtigungen des Kindes,
Foto- oder Videodokumentation, soweit eine Einverständniserklärung hierzu vorliegt.
2. Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird, sofern erforderlich, gesondert eingeholt.
3. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Buseck soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
4. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.buseck.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde Buseck, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Buseck unter www.buseck.de (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Buseck, 25.06.2026
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Buseck
gez.
Michael Ranft
Bürgermeister