Inhalt
Satzung des Behinderten- und Seniorenbeirates (BSB) 1
I. Der Behinderten- und Seniorenbeirat und seine Funktionen. 2
§ 1 Aufgaben und Rechte des Behinderten- und Seniorenbeirates. 2
§ 2 Zusammensetzung und Bildung. 3
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen. 3
§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates. 4
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung. 4
§ 6 Einberufen der Sitzungen. 4
§ 10 Anträge für den Behinderten- und Seniorenbeirat 5
§ 11 Ändern der Tagesordnung. 5
§ 12 Hausrecht während der Sitzungen. 6
§ 13 Niederschrift (Protokoll) 6
§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung. 6
Aufgrund des §§ 8 c, 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck durch Beschluss vom 27.08.2026 folgende Satzung für den Behinderten- und Seniorenbeirat beschlossen:
I. Der Behinderten- und Seniorenbeirat und seine Funktionen
§ 1 Aufgaben und Rechte des Behinderten- und Seniorenbeirates
Der Behinderten- und Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie der Menschen mit Behinderungen der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen berühren.
Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, sowie die Ausschüsse hören den Behinderten- und Seniorenbeirat in allen Angelegenheiten an, die Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen betreffen. Zu diesem Zweck informiert der Gemeindevorstand ihn regelmäßig und rechtzeitig über anstehende Planungen und Projekte. Dies geschieht in der Weise, dass der Behinderten- und Seniorenbeirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.
Der Behinderten- und Seniorenbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Behinderten- und Seniorenbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 2 Zusammensetzung und Bildung
- Der Behinderten- und Seniorenbeirat setzt sich aus maximal 15 Mitgliedern zusammen. Jeder Ortsteil der Gemeinde sollte durch mindestens 2 Mitglieder vertreten sein.
2. Die Benennung der Mitglieder erfolgt durch den Gemeindevorstand.
3. Die zu benennenden Mitglieder müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen besteht keine Altersgrenze. Ausnahmen hierzu regelt der Gemeindevorstand.
4. Die Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates werden für die Dauer von zwei Jahren benannt. Sie sind gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in schriftlicher oder elektronischer Form zu benennen.
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
Die Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Behinderten- und Seniorenbeirates an und legen dieser oder diesem die Gründe dar.
- Ein Mitglied des Behinderten- und Seniorenbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
II. Erste (konstituierende) Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Behinderten- und Seniorenbeirat
§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates
Die konstituierende Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung
Die Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vor-sitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.
2. Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.
§ 6 Einberufen der Sitzungen
Die oder der Vorsitzende des Behinderten- und Seniorenbeirates beruft die Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. Die Sitzungstermine des Behinderten- und Seniorenbeirates sind auf die Sitzungstermine der Gemeindevertretung abzustimmen.
2. Die oder der Vorsitzende des Behinderten- und Seniorenbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
3. Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen.
4. Die Sitzungen des Behinderten- und Seniorenbeirates finden in Präsenz statt.
III. Ablauf der Sitzungen
§ 7 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Behinderten- und Seniorenbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt.
§ 8 Beschlussfähigkeit
- Der Behinderten- und Seniorenbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.
2. Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Behinderten- und Seniorenbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hin-gewiesen werden.
§ 9 Teilnahmerecht des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Sitzungen
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Behinderten- und Seniorenbeirates teilzunehmen. Der Gemeindevorstand kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Behinderten- und Seniorenbeirates entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.
§ 10 Anträge für den Behinderten- und Seniorenbeirat
- Die Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates können Anträge in den Behinderten- und Seniorenbeirat einbringen, soweit sie Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen betreffen.
2. Die Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des Behinderten- und Seniorenbeirates gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
3. Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.
4. Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
§ 11 Ändern der Tagesordnung
Der Behinderten- und Seniorenbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
- Anträge gemäß § 10 Abs. 3 zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufzunehmen
§ 12 Hausrecht während der Sitzungen
Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 13 Niederschrift (Protokoll)
- Über die Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen enthalten.
- Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Mitgliedern, dem Gemeindevorstand und der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
- Sind Mitglieder des Behinderten- und Seniorenbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.
- Die Niederschrift des Behinderten- und Seniorenbeirates ist so rechtzeitig einzureichen, dass sie in die Beratungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und der Beiräte einfließen kann.
IV. Schlussvorschriften
§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung
Der Behinderten- und Seniorenbeirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.
§ 15 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 20.11.2001 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Buseck, den 27.08.2026
Michael Ranft
Bürgermeister (Siegel)