Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit - Vereinfachte Umlegung

18.09.2026

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Buseck

Umlegungsstelle

 

Vereinfachte Umlegung

(gemäß §§ 80 – 84 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

Verfahrensgebiet: „Am Großen-Busecker Weg“

Gemeinde: Buseck

Gemarkung: Alten-Buseck (1179)

Flur:  9

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

(gemäß § 83 Abs. 1 BauGB)

 

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 15.06.2026 ist am 27.08.2026 unanfechtbar geworden.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).

 

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 4 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).

 

Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck, Ernst-Ludwig-Str. 15, 35418 Buseck, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. 

 

Buseck, den 07.09.2026 

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Buseck

gez.

Michael Ranft

(Bürgermeister)