Allgemeinverfügung über die Erhebung der Grundsteuer C auf dem Gebiet der Gemeinde Buseck

17.04.2026

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat aufgrund der §§ 94 ff. Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) in ihrer am 07.11.2024 beschlossenen Hebesatzsatzung für die Grundsteuer C festgesetzt, dass für baureife Grundstücke gemäß § 13 HGrStG ab dem Kalenderjahr 2026 die Grundsteuer C erhoben wird. Der Hebesatz beträgt 1.785 v. H.

Nach § 13 Abs. 5 HGrStG in der derzeit geltenden Fassung ist die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz Grundsteuer C bezieht, jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Die städtebaulichen Erwägungen sind nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, ist zu begründen. 

Nach § 13 Abs. 5 HGrStG in Verbindung mit der Hebesatzsatzung der Gemeinde Buseck für die Grundsteuer C, beides in der derzeit gültigen Fassung, ergeht hiermit folgende 

Allgemeinverfügung: 

§ 1 Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht

Der gesonderte Hebesatz gemäß Hebesatzsatzung der Gemeinde Buseck für die Grundsteuer C über die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke vom 07.11.2024, bekanntgemacht am 15.11.2024, bezieht sich auf das gesamte wohnbaulich nutzbare Gemeindegebiet der Ortsteile Alten-Buseck, Großen-Buseck, Beuern und Trohe (ausschließlich des Neubaugebietes Hainerde 2 im Ortsteil Großen-Buseck).

§ 2 Lage der baureifen Grundstücke

Innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Buseck fallen folgende Grundstücke unter die neue Grundsteuer C:

Gemarkung Alten-Buseck

Gemarkung

Flur

Flurstück

Alten-Buseck

1

25/1

Alten-Buseck

1

87/2

Alten-Buseck

1

88/2

Alten-Buseck

1

294

Alten-Buseck

1

306

Alten-Buseck

1

313

Alten-Buseck

1

317/1

Alten-Buseck

1

319/1

Alten-Buseck

1

319/2

Alten-Buseck

1

324

Alten-Buseck

2

5

Alten-Buseck

2

236/1

Alten-Buseck

2

242/2

Alten-Buseck

2

327/2

Alten-Buseck

2

347/2

Alten-Buseck

2

366/4

Alten-Buseck

2

366/5

Alten-Buseck

2

366/6

Alten-Buseck

2

366/7

Alten-Buseck

2

366/8

Alten-Buseck

6

145/1

Alten-Buseck

6

295/8

Alten-Buseck

6

313

Alten-Buseck

6

317

Alten-Buseck

6

318

Alten-Buseck

6

325

Alten-Buseck

6

367

Alten-Buseck

6

368

Alten-Buseck

6

369

Alten-Buseck

6

380

Alten-Buseck

6

388

Alten-Buseck

6

405

Alten-Buseck

6

410

Alten-Buseck

6

412/1

Alten-Buseck

6

414

Alten-Buseck

8

169

Alten-Buseck

9

102/11

Alten-Buseck

9

106/1

Gemarkung Beuern

Beuern

1

686

Beuern

1

705

Beuern

12

76/5

Beuern

12

99/4

Beuern

12

100/1

Beuern

16

208/1

Beuern

17

154

Beuern

17

155

Beuern

17

163

Gemarkung Großen-Buseck

Großen-Buseck

1

774

Großen-Buseck

1

993/1

Großen-Buseck

1

1210

Großen-Buseck

1

1221

Großen-Buseck

1

1241

Großen-Buseck

2

10/1

Großen-Buseck

2

189/2

Großen-Buseck

2

190/2

Großen-Buseck

18

145/5

Großen-Buseck

18

145/7

Großen-Buseck

18

224

Großen-Buseck

18

274

Großen-Buseck

18

289/1

Großen-Buseck

19

34/14

Großen-Buseck

19

34/6

Großen-Buseck

19

244/1

Großen-Buseck

19

252

Großen-Buseck

19

279

Großen-Buseck

19

311

Großen-Buseck

19

318

Großen-Buseck

19

361

Großen-Buseck

22

382

Gemarkung Trohe/Alten-Buseck

Trohe

1

24

Trohe

1

72/3

Trohe

1

95/6

Trohe

1

101/4

Trohe

1

115/31

Trohe

1

115/32

Trohe

1

240

Alten-Buseck

9

268/1

Alten-Buseck

9

268/3

Alten-Buseck

10

82/2

 

(2) Die Lage der baureifen Grundstücke ist der in der Anlage 1 dargestellten Karte zu entnehmen.

§ 3 Bekanntgabe, Wirksamkeit und Geltungsdauer

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben und wird damit wirksam.
  2. Sie kann mit Begründung, Anlagen und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Gemeinde Buseck, Fachdienst Finanzen und Steuern, Ernst-Ludwig-Straße 15, zu den üblichen Sprechzeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) eingesehen werden.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt für die Festlegung der zu besteuernden Grundstücke zur Grundsteuer C für das Jahr 2026. Sie tritt mit dem Wirksamwerden einer neuen Allgemeinverfügung über die Erhebung der Grundsteuer C auf dem Gebiet der Gemeinde Buseck oder mit ihrer ausdrücklichen Aufhebung außer Kraft.

§ 4 Sofortige Vollziehbarkeit

Ein gegen diese Allgemeinverfügung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I.S.686), in der derzeit geltenden Fassung, wird im öffentlichen Interesse hiermit die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.

I. Begründung der Allgemeinverfügung

  1. Zuständigkeit der Gemeinde Buseck

Die Gemeinde Buseck ist für den Erlass der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in Verbindung mit § 13 HGrStG zuständig.

2. Wahl des Gemeindegebietes

Die für den Erlass der Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 3 maßgeblichen städtebaulichen Erwägungen, nämlich der erhöhte Bedarf an Wohnstätten und die Stärkung der Innenentwicklung, gelten für das gesamte wohnbaulich nutzbare Gemeindegebiet der Ortsteile AltenBuseck, Beuern, Großen-Buseck und Trohe (ausgeschlossen ist das Neubaugebiet Hainerde 2 im Ortsteil Großen-Buseck).

3.  Städtebauliche Erwägungen

Entsprechend § 13 HGrStG Abs. 2 liegen die folgenden städtebaulichen Gründe für das wohnbaulich nutzbare Gemeindegebiet der Ortsteile Alten-Buseck, Beuern, Großen-Buseck und Trohe vor.

a) Bedarf an Wohnstätten

Durch den anhaltenden Zuzug von Menschen in die Region zwischen Gießen und Frankfurt herrscht seit Jahren ein erhöhter Wohnraumbedarf. Der erhöhte Bedarf an Wohnstätten besteht im gesamten Gebiet der Gemeinde Buseck und betrifft hierbei verschiedenste Bevölkerungsschichten. Es finden insbesondere junge Familien, einkommensschwache Familien, Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung perspektivisch keinen angemessenen und ausreichenden Wohnraum. 

Dieser steigende Bedarf an Wohnstätten resultiert nicht zuletzt aus kontinuierlich steigenden Einwohnerzahlen. In den letzten fünf Jahren ist die Einwohnerzahl in der Gemeinde Buseck von 13.442 Einwohnern auf 13.924 Einwohner gestiegen. 

Dort wo neues Planungsrecht geschaffen wird oder bestimmte Befreiungen ausgesprochen werden, wird das Ziel verfolgt, möglichst die Obergrenze der städtebaulich vertretbaren Dichtewerte zu realisieren unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere der ökologischen Belange. Mit der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau bzw. für Wohnstätten sowie der Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse entsprechend § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB erfüllt die Gemeinde Buseck eine zentrale Kernaufgabe der Bauleitplanung.

Demnach sind auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen an kostensparendes Bauen sowie die Bevölkerungsentwicklung, bei der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.

Die Gemeinde versucht mit der Ausweisung der Neubaugebiete “Rahberg II und Hainerde 2“ die Wohnraumknappheit zu verringern und über die Einführung einer vertraglich geregelten Baupflicht die Bebauung in diesen Gebieten sicherzustellen. Allerdings reicht das Angebot an Bauplätzen nicht aus. Auf 66 zu vergebende Baugrundstücke bewarben sich über 170 Interessenten.

Gemäß der dargestellten Gemarkungsliste stehen 79 unbebaute Baugrundstücke in Buseck zur sofortigen Bebauung zur Verfügung.

b) Stärkung der Innenentwicklung 

Die Gemeinde steht angesichts des angespannten Wohnungsmarktes, steigender Mieten und der Notwendigkeit einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung vor der Herausforderung vorhandene innerörtliche Potenziale besser zu nutzen. Da die Gemarkungsfläche der Gemeinde Buseck recht kompakt ist und dadurch keine größeren Neubaugebiete mehr ausgewiesen werden können, muss die bestehende Siedlungsstruktur nachverdichtet sowie die Innenentwicklung gestärkt werden. 

Nur durch eine flächendeckende innergemeindliche Entwicklung können bestehende Strukturen sinnvoll ergänzt, Leerstände reduziert und die Effizienz der Flächennutzung gesteigert werden. Dies ist insbesondere wichtig, um dem wachsenden Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden, ohne zusätzlich Flächen in der freien Landschaft zu versiegeln. Ziel der Gemeinde Buseck ist es, die bauliche Ausnutzung erschlossener Bereiche im gesamten Gemeindegebiet zu verbessern, um mit Grund- und Boden sparsam und schonend sowie klima- und sozialgerecht umzugehen. 

Die Innenentwicklung im Sinne einer Nachverdichtung trägt dazu bei, vorhandene und von der Busecker Bürgerschaft gemeinschaftlich finanzierte Infrastruktur wie Straßen, Entsorgung von Schmutzwasser sowie für die Öffentlichkeit hergestellte Freiflächen bestimmungsgemäß zu nutzen und sinnvoll, wirtschaftlich und sozialgerecht auszulasten. Um die zur Deckung des in der Gemeinde Buseck nachgewiesenen Wohnflächenbedarfs fehlenden Flächen im Außenbereich zu entwickeln, müssten der Landschaft und dem Arten- und Naturschutz wertvolle Flächen (nicht nur die Schaffung von Bauland, sondern zusätzlich für Ausgleichsmaßnahmen) entzogen werden. 

Der Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wäre erheblich und wäre durch konsequente Innenentwicklung zumindest zum großen Teil vermeidbar. Zur Sicherung der Lebensgrundlagen und zum Schutz des Klimas soll die Innenentwicklung daher mit allen Mitteln forciert werden. Daraus ergibt sich der Auftrag für alle Kommunen bereits entwickelte und baureife Grundstücke auch zu mobilisieren. 

c) Bestimmung des Gemeindegebiets

Die genannten städtebaulichen Gründe liegen für die in § 1 der Allgemeinverfügung und somit für das gesamte wohnbaulich nutzbare Gemeindegebiet der Ortsteile Alten-Buseck, Beuern, Großen-Buseck und Trohe vor, so dass die dort gelegenen unbebauten Grundstücke dazu geeignet sind, den vorhandenen Wohnstättenbedarf zu befriedigen sowie die Innenentwicklung bei der Schaffung von Wohnraum zu stärken. Ausgeschlossen ist das Neubaugebiet Hainerde 2 im Ortsteil Großen-Buseck“, da dort über die Einführung einer vertraglich geregelten Baupflicht die Bebauung in diesem Gebiet sichergestellt ist. Bei den Gewerbegebieten der Gemeinde Buseck sowie im Außenbereich, liegen diese städtebaulichen Gründe nicht vor, da die dortigen Grundstücke eine wohnbauliche Nutzung nicht oder allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen zulassen.

4. Definition der baureifen Grundstücke nach § 13 Abs. 3 HGrStG

a) Unbebaute Grundstücke

Nach § 13 Abs. 3 HGrStG sind baureife Grundstücke in Verbindung mit § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlichrechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Das HGrStG enthält keine Definition des unbebauten Grundstücks. Demgegenüber greift § 25 Abs. 5 Satz 1 Grundsteuergesetz des Bundes (GrStG) auf die Definition in § 246 BewG zurück. Danach sind Grundstücke unbebaut, wenn sich auf ihnen keine benutzbaren Gebäude finden. 

Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes ist ein Bauwerk anzusehen, dass durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, nicht nur vorübergehend Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.

b) Baureife Grundstücke

Grundstücke sind dann baureif, wenn sie nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Erforderlich ist damit zunächst, dass eine der städtebaulichen Zielsetzung entsprechende Bebauung (Hauptnutzung) nach §§ 30 bis 34 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich überhaupt zulässig ist, das Grundstück also insbesondere im beplanten oder unbeplanten Innenbereich gelegen ist sowie über eine hinreichende große überbaubare Grundstücksfläche verfügt. Zudem muss die bauplanungsrechtlich- und gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließung gesichert sein.

c) Vorgehensweise der Verwaltung und Ergebnis

  1. Die baureifen Grundstücke wurden mit dem Fachdienst Bauen erörtert.
  2. Der Fachdienst Abgaben hat die Aktenzeichen der Grundstücke dahingehend überprüft, ob die unbebauten und baureifen Grundstücke einzeln bewertet und somit als Grundsteuer C erfassbar sind.

Die genaue Bezeichnung und Festlegung der nach diesen Kriterien ermittelten baureifen Grundstücke, welche nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zu stand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten, sind der Allgemeinverfügung § 2 und der in der Anlage 1 dargestellten Karte zu entnehmen.

5. Ermessen 

Die Entscheidung über die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) ist mit der Hebesatzsatzung vom 07.11.2024 getroffen. Soweit § 13 HGrStG beim Erlass der Allgemeinverfügung noch Ermessen eröffnet, bezieht sich dies auf die Definition der städtebaulichen Gründe und auf die daraus abgeleitete Bestimmung der Gemeindeteile für die der gesonderte Hebesatz gilt. 

Die Gemeinde Buseck hat bei der Festsetzung des gesonderten Hebesatzes, der Definition der städtebaulichen Gründe und der Bestimmung des Gemeindegebiets die betroffenen privaten und öffentlichen Belange, insbesondere den verfolgten Lenkungszweck einerseits sowie die finanziellen Interessen der Eigentümer/Steuerschuldner andererseits berücksichtigt. Dabei hat die Gemeinde Buseck insbesondere auch eingestellt, dass die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks für die betroffenen Eigentümer mit einem erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand einhergeht sowie im Einzelfall auch familiäre Dispositionen betreffen kann. Aus Sicht der Gemeinde Buseck ist es jedoch aus den genannten städtebaulichen Gründen im Allgemeininteresse hinzunehmen, die bezeichneten Grundstücke zu bebauen oder die Nachteile einer erhöhten Steuerlast zu tragen.

II. Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet und beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der derzeit gültigen Fassung (VwGO). Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Ein Fall der sofort vollziehbahren Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs schon Kraft Gesetzes entfallen würde, liegt mit der Allgemeinverfügung nach Auffassung der Gemeinde nicht vor. Der Sache nach stellt die Allgemeinverfügung jedoch die Grundlage für die spätere Anforderung öffentlicher Abgaben dar, weshalb der Gesetzeszweck des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO auch vorliegend zum tragen kommt.

Die Gemeinde erkennt das Aufschubinteresse insbesondere der betroffenen Eigentümer daran an, von der höheren Besteuerung verschont zu bleiben. Dennoch sieht sie ein überwiegendes, über das bloße Erlassinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung, um die Lenkungswirkung der Grundsteuer C im Sinne der erläuterten städtebaulichen Gründe sofort eintreten zu lassen. Daher ordnet die Gemeinde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug der Allgemeinverfügung aus nachfolgenden Gründen im überwiegend öffentlichen Interesse an:

Das Erlassinteresse besteht wie gezeigt: Im Gemeindegebiet der Gemeinde Buseck besteht ein dringender Bedarf an Wohnstätten (Ziff. 3 a). Zudem soll die Innenentwicklung gestärkt werden (Ziff. 3 b). Die Einführung der Grundsteuer C hat das Ziel, baureife, unbebaute Grundstücke zu mobilisieren, um Wohnraum zu fördern. Ziel der Gemeinde Buseck ist es zudem, die bauliche Ausnutzung erschlossener, besiedelter Bereiche zu verbessern, um mit Grund und Boden sparsam und schonend sowie klima- und sozialgerecht umzugehen.

Darüber hinaus besteht ein gewichtiges sofortiges Vollziehungsinteresse: Die jahrelange bzw. langfristige Zurückhaltung von baureifen unbebauten Grundstücken zu Spekulationszwecken soll vermieden werden. Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Grundstücke über längere Zeiträume nicht bebauen, sollen jetzt und nicht erst in vielen Jahren nach möglicherweise langen gerichtlichen Verfahren mit finanziellen Nachteilen rechnen müssen, um motiviert zu sein, ihre Grundstücke mit zulässigen Hauptanlagen zu bebauen. Ohne die sofortige Vollziehung ist die Erreichung der städtebaulichen Ziele auf längere Sicht gefährdet; durch die dann stattdessen erforderliche Inanspruchnahme von Außenbereich würden möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen.

Es entstehen auch keine irreversiblen Nachteile für die Betroffenen, da im Falle eines erfolgreichen Rechtsbehelfs eine Rückerstattung der Grundsteuer C möglich ist. Es wird das Ziel verfolgt, die Baulandmobilisierung „schnell“ und „effizient“ voranzutreiben und die Innenentwicklung zu fördern.

Insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt in unserem Gebiet ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der durch die Allgemeinverfügung erfolgenden Festlegung der durch die Grundsteuer C betroffenen Grundstücke erforderlich, um die städtebaulichen Ziele der Gemeinde Buseck nicht zu gefährden und den Lenkungszweck schnell zu erreichen. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könnte die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung, unabhängig von dessen Erfolgsaussichten, bereits aufschiebende Wirkung gegenüber der Allgemeinverfügung in Bezug auf das betroffene Grundstück entfalten und damit die Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung diesbezüglich aussetzen. Die Grundsteuer C könnte nicht vollziehbar festgesetzt werden, da es in den betroffenen Fällen an einer vollziehbaren Bestimmung des betreffenden Grundstücks fehlen würde. Die Erhebung der Grundsteuer C mittels Grundsteuerbescheid wäre damit unmittelbar gefährdet.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist damit im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt.

III Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung über die Erhebung der Grundsteuer C tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

IV Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, einzulegen.

Buseck, den 17.03.2026

Der Gemeindevorstand 

der Gemeinde Buseck

 

Ranft

Bürgermeister

Anlage:

Übersichtskarten Grundsteuer C