Satzung über die Anleinpflicht für Hunde
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 5 Ziffer 3 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBl. 2023, 379 in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 01.10.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anleinpflicht für Hunde
(1) Gemäß § 19 Abs. 5 Ziff. 3 HeNatG wird die Verpflichtung ausgesprochen, während der in § 3 bestimmten Zeiten, Hunde in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
(2) Die zulässige Länge der Leine beträgt höchstens 10,0 Meter.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 treffen die Person, die den Hund hält, sowie die Person, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt (Begleitperson).
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt
im gesamten unbebauten Außenbereich der Gemeinde Buseck sowie
innerhalb der Gemeindegrenzen liegenden Waldflächen.
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit, vom 01.03. bis zum 15.07. jeden Jahres für die in § 2 Nr. 1 aufgeführten Bereiche.
Für die in § 2 Nr. 2 aufgeführten Bereiche gilt die Anleinpflicht ganzjährig.
§ 4
Ausnahmen
Die Anleinpflicht nach § 1 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Kadaversuchhunde, Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung sowie Assistenzhunde z.B. Blinden- und Behindertenbegleithunde.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziffer 12 b des HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 in den in § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der Leine führt,
entgegen § 1 Abs. 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10,0 m überschreitet.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 63 Abs. 2 HeNatG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Ziffer 12 b des HeNatG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck einschließlich der Befugnis nach § 56 OwiG.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Buseck, 01. Oktober 2026
gez.
Michael Ranft
Bürgermeister